Wettbewerbsverbot

Im Grundsatz kennt das GmbHG kein dem § 112 HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot (bei OHG). Allerdings gilt ein solches jedenfalls bei einem Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.[1]

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, eine Geschäftschane, die dem Schuldnerunternehmen zuzuordnen ist, für sich selbst zu nutzen. Die Überlegungen zu Treuepflichten und Wettbewerbsverboten von Organen gelten in diesem Fall entsprechend.[2]

a) Vertragliches Wettbewerbsverbot

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten kann eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Dabei sind das vertragliche und das nachvertragliches Verbot zu unterscheiden.

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot gilt während des Bestehens der Gesellschafterstellung und ist grundsätzlich zulässig. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach § 138 BGB nur soweit zulässig wie dies im Interesse der Gesellschaft geboten ist. Das Verbot muss also sachlich, zeitlich und räumlich beschränkt sein.[3] Ferner muss es mit dem grundsätzlichen Kartellverbot vereinbar sein. Vor diesem Hintergrund dürfte es unzulässig sein, einen Minderheitsgesellschafter, der keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt und auch nicht über besonderes Know-How verfügt, mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen.[4]

Ein zwischen der GmbH und einem Dritten vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich nicht für die Gesellschafter. Allerdings kann eine Vertragsauslegung und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ergeben, dass ein solches Verbot ausnahmsweise auch für die Gesellschafter gelten kann.[5]

b) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Kundenschutzklauseln, die zwischen GmbH und Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens vereinbart werden, dürfen einen Zeitraum von zwei Jahren jedoch nicht überschreiten. Gehen sie über diesen Zeitraum hinaus, so sind sie nichtig.[6]

Eine Karenzentschädigung muss für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters nicht gezahlt werden.

Zu beachten ist hier auch das Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV). Für die Frage, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zulässig ist, kommt es darauf an, ob ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an der Unterlassung von Wettbewerb besteht. Hier kann auf die Grundsätze zu Wettbewerbsverboten bei Unternehmenskaufverträgen zurückgegriffen werden.[7] Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dürfte unwirksam sein, wenn es sich auf einen „rein kapitalistisch“ beteiligten Minderheitsgesellschafter bezieht.

c) Verschwiegenheitspflicht

Eine Ergänzung durch eine Regelung zur Verschwiegenheit über die Belange der Gesellschaft ist möglich.


[1] Weitnauer/Grob GWR 2014, 185.

[2] BGH, Urteil vom 16.03.2017 - IX ZR 253/15.

[3] vgl. OLG München, Urteil vom 11.11.2010 – U (K) 2143/10.

[4] Stöcker GWR 2015, 181.

[5] Roesener GmbHR 2014, 513

[6] BGH, Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13.

[7] Stöcker GWR 2015, 181.

 

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