Gesellschafterversammlung

Das Gesetz enthält in den §§ 45 – 51 GmbHG eine Reihe von Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Eine Satzungsregelung kann diese gesetzlichen Bestimmungen teilweise wiederholen oder auch modifizieren. Dabei können sich die Satzungsregelungen auf unterschiedliche Aspekte der Gesellschafterversammlung beziehen.[1]

a) Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung bezieht sich zum einen auf die Frage der Einberufungskompetenz und zum anderen auf die Frage der Frist. Beides ist im Gesetz geregelt und kann durch Satzung modifiziert werden.

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Einberufung durch die Geschäftsführung. Nur im Rahmen des sog. Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG können Gesellschafter, die zusammen 10 % des Stammkapitals halten eine Versammlung einberufen, wenn die Geschäftsführer einem vorherigen Einberufungsverlangen nicht nachkommen. Die Satzung kann hier Regelungen vorsehen, darf aber die Minderheitsrechte nicht über die gesetzliche Regelung hinaus beschränken.

Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann der Minderheitsgesellschafter einer GmbH selbst eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Geschäftsführung seiner Aufforderung hierzu nicht nachkommt. Dieses Recht ist erst dann erfüllt, wenn über die von dem Minderheitsgesellschafter geforderten Fragen in einer beschlussfähigen Gesellschafterversammlung entschieden worden ist. Der Versammlungsleiter hat nicht die Kompetenz, eine Gesellschafterversammlung abzubrechen, um eine Beschlussfassung über die Anträge des Minderheitsgesellschafters zu verhindern.[2]

Die Einberufung erfolgt nach § 51 GmbHG durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einer Woche. Hier kann die Satzung einerseits eine Vereinfachung der Form und zum anderen eine Verlängerung der Frist vorsehen.

Von Bedeutung ist im Einzelfall vor allem die Frage der Einberufungskompetenz. Für den Fall, dass ein bestimmter Gesellschafter ausgeschlossen werden soll, kann es von großer Bedeutung sein, wer zur Einberufung berechtigt ist.[3] Für die Gesellschafter ist es wünschenswert, wenn jeder Gesellschafter ein eigenständiges Recht zur Einberufung hat.

Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer. Dabei kommt es grundsätzlich auf die materielle Rechtslage an. Ein zu Unrecht in das Handelsregister (noch) eingetragener Geschäftsführer ist nicht zur Einberufung der Versammlung berechtigt. § 121 Abs. 2 S. 2 AktG ist auf die GmbH nicht entsprechend anzuwenden.[4] Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass auch der eingetragene Geschäftsführer zur Einberufung berechtigt ist.[5]

b) Kompetenzen der Gesellschafterversammlung

Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind im GmbHG nicht abschließend und zwingend geregelt. Einen „Mindestbestand“ an Kompetenzen regelt § 46 GmbHG. Die Satzung kann diese Kompetenzen aber erweitern.

Die Satzung sollte bestimmte Rechtsgeschäfte definieren, für deren Abschluss die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.[6]

Ist in der Satzung einer GmbH vorgesehen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, so ist diese dahingehend auszulegen, dass auch diese Klausel selbst nur einstimmig aufgehoben werden kann. In der Satzungsbestimmung ist dann ein individuelles Sonderrecht des Gesellschafters zu sehen, welches nicht durch eine Satzungsänderung ohne seine Zustimmung aufgehoben werden kann.[7]

c) Stimmrecht

Grundsätzlich ist ein Gesellschafter in eigener Sache von der Ausübung des Stimmrechts nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen. So kann ein geschäftsführender Gesellschafter nicht über die eigene Entlastung mit entscheiden. Als Leitgedanke gilt hier das „Verbot des Richtens in eigener Sache“. Dieser Grundsatz kann durch Satzungsregelungen modifiziert werden, wobei die Einzelheiten hier sehr streitig sind.[8] Generell dürften Erweiterungen des gesetzlichen Verbots zulässig sein, während Einschränkungen (also eine Gestattung der Entscheid0ung in eigener Sache) unter dem Gesichtspunkt der Schutzes der Minderheitsgesellschafter kritisch zu sehen ist.

Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so steht diesem grundsätzlich auch das Recht zu, die Gesellschafterrechte (insbesondere das Stimmrecht) an Anteilen auszuüben, die zu dem verwalteten Erbe gehören. Das Stimmrecht des Testamentsvollstreckers ist allerdings nach § 47 Abs. 4 GmbHG (ggf. analog) ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker als "Richter in eigener Sache" auftritt. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesellschafterversammlung beschließen soll, Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Der Umstand, dass ein Stimmverbot besteht, führt allerdings nicht dazu, dass die Erben das Recht hätten, eine entsprechende Gesellschafterversammlung einzuberufen. Das Einberufungsrecht steht grundsätzlich der Geschäftsführung oder ggf. der den Minderheitsgesellschaftern zu. Die Erben müssten dann ggf. den Testamentsvollstrecker zunächst auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Anspruch nehmen[9]

d) Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Die Satzung kann auch Bestimmungen zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen. Bei der GmbH erfolgt die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch Klage gegen die Gesellschaft (§ 246 AktG analog).

Streitig ist, ob die in § 246 vorgesehen Frist von einem Monat hier analog heranzuziehen ist. Man geht von der Geltung der Frist als „Regelfrist“ aus. Die Anfechtungsfrist sollte zur Vermeidung von Unklarheiten in der Satzung geregelt werden. Dabei kann aber die Monatsfrist nicht unterschritten werden.

Bei einer GmbH & Co. KG ist die Erhebung der Anfechtungsklage gar nicht geregelt. Grundsätzlich gilt hier keine Klagefrist bis zur Grenze der Verwirkung (§ 242 BGB). Die Klage ist grds. gegen alle Mitgesellschafter zu richten. Das gilt auch für Publikumsgesellschaften.[10] Der Gesellschafter hat hier (nur) einen Anspruch auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschaftern.[11]

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG mit mehreren Gesellschaftern sollte deshalb eine Regelung zur Anfechtungsklage enthalten sein, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Eine solche Klausel ist zulässig.


[1] Zusammenfassend dazu Bochmann GmbHR 2017, 558.

[2] OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2016 - 11 U 287/14.

[3] Vgl. Hackel GmbHR 2016, 44.

[4] BGH, Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15; BGH, Urteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15.

[5] Liebscher/Steinbrück GmbHR 2017, 497.

[6] Bacher/von Blumenthal GmbHR 2016, 514.

[7] OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 67/15.

[8] Priester GmbHR 2013, 225.

[9] BGH, Urteil vom 13.05.2014 – II ZR 250/12.

[10] OLG Rostock, Beschluss vom 30.07.2008 – 1 U 33/08.

[11] BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08; so auch für den Verein BGH, Beschluss vom 25.10.2010 – II ZR 219/09.

 

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