Geschäftsführer

Einführung

Der Geschäftsführer ist das zur Vertretung des Gesellschaft berufene Organ (§ 35 GmbHG). Ihm obliegt die Führung des „Tagesgeschäftes“ der Gesellschaft nach den Vorgaben des Gesetzes sowie nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Der Geschäftsführer ist grundsätzlich weisungsgebunden. Das gilt insbesondere bei Gesellschaften, die in einen Konzern eingebunden sind und mit ihrem Gesellschafter einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen haben. Auch hier muss sich der Geschäftsführer aber gesetzeswidrigen Weisungen widersetzen, wenn er sich nicht einer persönlichen Haftung aussetzen will.[1]

Den Geschäftsführer verbinden mit der Gesellschaft zwei grundsätzlich von einander unabhängige Rechtsverhältnisse:

Gesellschaftsrechtlich wird der Geschäftsführer bestellt. Durch den Bestellungsakt (Beschluss der Gesellschafterversammlung) erhält der Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis und übernimmt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Vertragsrechtlich ist der Geschäftsführer mit der Gesellschaft (im Regelfall) über einen Dienstvertrag (§§ 611ff. BGB) verbunden. Diesen Vertrag nennt man Anstellungsvertrag. In dem Anstellungsvertrag verpflichtet sich der Geschäftsführer zur Arbeitsleistung und erhält im Gegenzug einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.

Beide Verhältnisse stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander und können auch unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. So ist z.B. denkbar, dass ein Geschäftsführer bereits bei seiner Bestellung keinen Anstellungsvertrag hat, z.B. weil sein Gehalt von einem anderen Konzernunternehmen gezahlt wird. Ebenso ist denkbar, dass ein Geschäftsführer abberufen wird und gleichzeitig sein Anstellungsvertrag fortbesteht (und damit die Verpflichtung der Gesellschaft, die Vergütung zu zahlen).



[1] Geißler GmbHR 2015, 734.

 

Kanzlei Henning Schröder
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