Nachfolgeregelungen

Im Grundsatz sind GmbH-Anteile frei vererblich. Der Gesellschafter bestimmt also durch letztwillige Verfügung grundsätzlich frei darüber, wer seinen Anteil erhält.

Dieser Grundsatz kann durch Regelungen in der Satzung eingeschränkt werden.

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft muss der Anteil ferner durch die Erbengemeinschaft verwaltet werden.[1] Um dies für die Gesellschaft praktikabel zu gestalten, sollte im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter erfolgen kann und die Gesellschafterrechte bis zur Bestellung eines solchen Vertreters ruhen.

So kann z.B. geregelt werden, dass mehrere Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen benennen müssen und anderenfalls ihre Rechte als Gesellschafter ruhen.

Weitergehend kann eine Zulassung (nur) bestimmter Personen als Erben und das Vorsehen einer Einziehung oder eines Ausschlusses von „nicht qualifizierten“ Personen geregelt werden. Man spricht in diesem Fall von einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

 


[1] Vgl. dazu Raue GmbHR 2015, 121.

Kanzlei Henning Schröder
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