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Sitz Der Sitz des Unternehmens muss nach § 4a GmbHG ein Ort im Inland sein. Der Satzungssitz kann allerdings auch in das europäische Ausland verlegt werden, da ansonsten die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften unzulässig beschränkt würde.
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 | Kanzlei Henning Schröder anwalt@rakanzlei-hs.de |