Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

Der Grundsatz zur Ergebnisverwendung ist in § 29 GmbHG geregelt. Faktisch unterliegt die Disposition über die Gewinnausschüttungen stets der Mehrheit der Gesellschafter.

Die Treuepflicht kann die Zustimmung zu einer Ausschüttung gebieten, wenn die Mehrheit durch eine Thesaurierung von Gewinnen versucht, die Minderheit „auszuhungern“. Allerdings besteht ein Anspruch aufgrund der Treuepflicht nicht, wenn ein sachlicher Grund für die Thesaurierung besteht.[1]

a) Ausschüttung

Zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern kann die Satzung daher Regelungen vorsehen.[2] Übliche Regelungen zur Ergebnisverwendung sind:

·       Thesaurierungsklausel

·       Ausschüttungsklausel

·       Rücklagenklausel

Formulierungsbeispiele:

Thesaurierungsklausel

Von dem Jahresgewinn sind 50 % in die Rücklagen einzustellen, wenn nicht die Gesellschafterversammlung einstimmig etwas anderes beschließt. Über die Verwendung des Restes entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Ausschüttungsklausel

Von dem Jahresgewinn sind 50 % an die Gesellschafter auszuschütten, wenn nicht die Gesellschafterversammlung einstimmig etwas anderes beschließt. Über die Verwendung des Restes entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Rücklagenklausel

Von dem Jahresgewinn sind 50 % in die Rücklagen einzustellen bis die Gesellschaft über eine Rücklage in Höhe von XXX € verfügt. Die Gesellschafterversammlung kann einstimmig beschließen, dass auf die Rücklagenbildung verzichtet oder eine Auflösung der Rücklage vorgenommen wird. Im Übrigen entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

 

b) Inkongruente Ausschüttung

Von einer inkongruenten (oder auch disquotale) Gewinnverteilung bei einer GmbH spricht man, wenn der Gewinn nicht entsprechend den Kapitalanteilen ausgeschüttet werden. Diese Gestaltung kann interessant sein, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und ein Teil des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen aufgebracht werden soll.

Gesellschaftsrechtlich sind solche disquotalen Ausschüttungen zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie zulässt und die benachteiligten Gesellschafter zustimmen. In der Folge stellt sich die Frage, ob solche Konstruktionen auch steuerrechtlich anzuerkennen sind. Nach Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 17.12.2013 - IV C 2 - S2750-a/11/10001) sind gesellschaftsrechtlich wirksame Gewinnverteilungen auch steuerrechtlich anzuerkennen. Allerdings bleibt weiterhin zu prüfen. ob im Einzelfall ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn es beachtliche nicht steuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt. Hier kann es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung kommen.

In jedem Fall sollte bei der Gestaltung der Satzung die Möglichkeit einer disquotalen Ausschüttung vorgesehen werden. Ferner kann auch über die Schaffung von Vorzugsgeschäftsanteilen nachgedacht werden.[3]

c) Freiwillige Abschlussprüfung

Darüber hinaus kann die Satzung die Regelung zur freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses enthalten. Die Gesellschafter können mit einer solchen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag eine Abschlussprüfung herbeiführen, auch wenn die Gesellschaft nicht prüfungspflichtig ist.

Auch die Kriterien der Prüfung können in der Satzung bestimmt werden: Grundsätzlich bezieht sich eine Jahresabschlussprüfung auf die ordnungsgemäße Erstellung des Abschlusses. Darüber hinaus kann auch eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführung vorgesehen werden.


[1] Vgl. dazu Heusel/Goette GmbHR 2017, 385; Einhaus/Selter GmbHR 2016, 1177.

[2] Zu steuerrechtlichen Aspekten der Ausschüttung vgl. Binnewies GmbHR 2015, 1065.

[3] Dunkmann/Schönhaar GWR 2014, 361.

 

Kanzlei Henning Schröder
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