Einziehung von Geschäftsanteilen

Nach § 34 GmbHG kann eine Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Jede Satzung sollte eine Einziehungsklausel enthalten.

a) Voraussetzungen der Einziehung

Die Satzung muss zunächst den Grund der Einziehung definieren. Hier ist grundsätzlich zwischen der einvernehmlichen Einziehung und der Zwangseinziehung zu unterscheiden.

Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Satzung in jedem Fall eine Einziehung vorsehen.

Gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters kann eine Einziehung nur erfolgen, wenn die Satzung entsprechende Einziehungsgründe näher definiert.

Umstritten ist, ob allein das halten einer Kleinstbeteiligung als sachlicher Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters in der Satzung verankert werden kann.[1] Auf diesem Wege könnte man den im Aktienrecht vorgesehenen Squeeze-Out auf die GmbH übertragen.

Eine Regelung, nach der eine Einziehung des Geschäftsanteils generell möglich sein soll, wenn der betroffene Gesellschafter eine Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt ist unwirksam.[2]

Eine Einziehungsregelung kann auch mit dem Anstellungs- oder Dienstvertrag des Gesellschafters faktisch verbunden werden. Das ist eine Konstruktion, auf die u.a. bei Start-up Unternehmen oft zurückgegriffen wird: Wenn der Gründer / Manager aus der Gesellschaft ausscheidet, soll er auch verpflichtet sein, seine Beteiligung zu veräußern.[3] Neben einer Regelung in der Satzung ist hier auch eine schuldrechtliche Regelung (Call-Option) möglich. Die schuldrechtliche Variante dürfte im Regelfall vorzuziehen sein, da die Regelung so nicht publiziert werden muss. Allerdings bedarf die Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.

b) Folgen der Einziehung

Folge der Einziehung ist die Vernichtung des Geschäftsanteils. Gleichzeitig muss die Gesellschaft das Einziehungsentgelt entrichten.

Vernichtung des Geschäftsanteils

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG muss die Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile dem Stammkapital entsprechen. Folge der Einziehung ist die Vernichtung des Anteils. Der Beschluss über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen muss nicht notwendig eine Verwertung des eingezogenen Anteils vorsehen. Es ist daher möglich, dass nach Einziehung des Anteils das Stammkapital und die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile auseinanderfallen. In Höhe des Differenzbetrages besteht dann sog. anteilsloses Stammkapital.[4]

Der Anteil sollte – grundsätzlich bereits im Einziehungsbeschluss – „verwertet“ werden. Beim Einziehungsbeschluss ist grundsätzlich eine Aufstockung der übrigen Anteile vorzusehen. Wird eine solche Aufstockung nicht mit beschlossen, kann diese ggf. auch durch Auslegung ermittelt werden (z.B. anhand der Gesellschafterliste). Allein das Auseinanderfallen von Stammkapital und Anteilssumme führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.[5] Ob der Aufstockungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedarf ist umstritten.[6]

Umstritten ist weiter die Frage, ob die Anteilsaufstockung dazu führt, dass die Gesellschafter eine Einlage in Höhe des Aufstockungsbetrages leisten müssen. Nach zutreffender Auffassung ist das nicht der Fall.[7]

Es darf also kein „anteilsloses“ Stammkapital mehr geben. Damit muss in dem Einziehungsbeschluss zwingend eine Entscheidung über die Verwertung des Anteils getroffen werden. Üblicherweise wird diese Verwertung durch entsprechende Aufstockung der Anteile der anderen Gesellschafter erfolgen.

Einziehungsentgelt

Die Gesellschaft muss in der Lage sein, das Einziehungsentgelt zu zahlen ohne gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift nach § 30 Abs. 1 GmbHG zu verstoßen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Höhe des Einziehungsentgeltes.

c) Ergänzende Regelung zur Zwangsabtretung

In vielen Fällen wird eine Zwangseinziehung nicht möglich sein, da die Gesellschaft zur Zahlung des Abfindungsentgeltes nicht in der Lage ist. Für diesen Fall sollte die Satzung die Möglichkeit der Zwangsabtretung vorsehen.[8] Dabei wird der betroffenen Gesellschafter durch Beschluss verpflichtet, seinen Anteil an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten abzutreten.


[1] Zum Meinungstand siehe Heusel/Goette DStR 2015, 1315.

[2] OLG München, Beschluss vom 01.07.2010 – 31 Wx 102/10; differenzierend Schuhknecht/Werther/Irmler GWR 2015, 489.

[3] Zu den Gestaltungsmöglichkeiten Weitnauer/Grob GWR 2015, 353.

[4] BGH, Urteil vom 01.12.2014 - II ZR 322/13.

[5] Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Dezember 2011 – 8 U 315/10 - 83; a.A. LG Essen, Urteil vom 09.06.2010 – 42 O 100/09; LG Neubrandenburg, Urteil vom 31.03.2011 – 10 O 62/09.

[6]Braun GmbHR 2010, 82.

[7] Priester GmbHR 2016, 1065 m.w.N.

[8] Übersicht dazu Maier-Reimer GmbHR 2017, 1325.

Kanzlei Henning Schröder
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