Kündigung und sonstiges Ausscheiden von Gesellschaftern

Das GmbHG enthält keine Regelung zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Eine Kündigung scheidet daher bei fehlender Satzungsregelung aus. Die Satzung kann und sollte daher zunächst die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung und dann auch deren Folgen regeln.

Gegenstand einer Kündigung ist der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters. Die Kündigung führt zu einer Auflösung der rechtsgeschäftlichen Verbindung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.[1] Allerdings behält der Gesellschafter grundsätzlich seine Verwaltungsrechte bis sein Geschäftsanteil übertragen oder in sonstiger Weise verwertet worden ist. Ein Anspruch auf Gewinn steht dem Gesellschafter grundsätzlich ab Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr zu.

a) Möglichkeit der Kündigung

Die Kündigungsregelung in der Satzung sollte eine angemessene Kündigungsfrist enthalten. Üblich ist hier z.B. ein Jahr zum Jahresende.

b) Folgen der Kündigung

Als Folge der Kündigung kommt grundsätzlich entweder das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft in Betracht. Darüber hinaus kann auch das Ausscheiden eines Gesellschafters im Wege des sog. Russian Roulette vorgesehen werden.

Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters

Führt eine Kündigung zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern, so erwirbt der ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Hier kann auch ein Anspruch auf Abtretung des Anteils an einen anderen Gesellschafter sowie die Möglichkeit der Einziehung vorgesehen werden.

Auflösung der Gesellschaft

Führt die Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft, so tritt diese in eine Liquidation ein.

Diese Folge kann mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verknüpft werden: Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass die Gesellschaft in die Liquidation eintritt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Einigung über Verwertung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters gefunden wird.

Russian Roulette

Eine sog. Russian-Roulette-Klausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich wirksam. Solche Klauseln finden sich vor allem in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften, an denen zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind oder aus sonstigen Gründen ein "Patt" möglich ist. Die Klausel sieht vor, dass ein Gesellschafter berechtigt ist, seinen Anteil unter Nennung eines bestimmten Preises dem anderen Gesellschafter zum Kauf anzubieten. Bei Nichtannahme des Angebots ist der andere Gesellschafter dann verpflichtet, seinen Anteil zu gleichen Preis an den Anbietenden zu veräußern.[2]

Bei der Gestaltung und auch bei der späteren Anwendung einer solchen Klausel darf es jedoch nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung einer Machtposition durch einen Gesellschafter kommen.[3] Wann eine solche Konstellation gegeben ist, ist bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt. Sachgerecht ist eine Klausel mit Russian Roulette allerdings nur dann, wenn alle betroffenen Gesellschafter gleichermaßen auf die Ressourcen der Gesellschaft zugreifen können und auch alle Gesellschafter wirtschaftlich zur Übernahme von Anteilen im Streitfall in der Lage sind.


[1] Menkel GmbHR 2017, 17,

[2] OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2013 – 12 U 49/13.

[3] Valdini/Koch GWR 2016, 179.

Kanzlei Henning Schröder
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