Firma
Die Firma ist der Name des Unternehmens, unter dem dieses im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma muss nach § 4 GmbHG den Zusatz „GmbH“ enthalten. Für gemeinnützig tätige Gesellschaft ist die Verwendung des Zusatzes „gGmbH“ (= „gemeinnützige GmbH“) nun ausdrücklich zugelassen.
Ergänzend gilt das allgemeine Firmenrecht des HGB (§ 18 HGB). Danach muss eine Firma Kennzeichnungskraftund Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten.
Einzelfälle hierzu:
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf sich nicht als „GmbH“ bezeichnen.
Die Firmierung als „Stiftungs-GmbH“ ist irreführend und nach § 18 Abs. 2 HGB unzulässig.
Es stellt keinen Fall der Irreführung dar, wenn in der Firma einer GmbH eine fiktive Person genannt wird.
In der Firma einer GmbH & Co. KG können auch Namen von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten verwendet werden.
Keine Unterscheidungskraft der Firma „Outlets“.
Personennamen können grundsätzlich in der Firma geführt werden, auch wenn die Person nicht Gesellschafter ist.
Eine „hochgestellte Zahl“ kann als solche nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine graphische Gestaltung.
Bei einer Firma, die Buchstaben und Zahlen miteinander verbindet ("S 23 GmbH") ist die Kennzeichnungskraft grundsätzlich gegeben. Nicht ausreichend ist dagegen eine reine Kombination von Zahlen ("23. GmbH").
Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Gruppe" in der Firma ist regelmäßig irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, sofern nicht tatsächlich ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen vorliegt.
OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014 – 1 W 53/14; Kögel GmbHR 2011, 16.