Firma

Die Firma ist der Name des Unternehmens, unter dem dieses im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma muss nach § 4 GmbHG den Zusatz „GmbH“ enthalten. Für gemeinnützig tätige Gesellschaft ist die Verwendung des Zusatzes „gGmbH“ (= „gemeinnützige GmbH“) nun ausdrücklich zugelassen.[1]

Ergänzend gilt das allgemeine Firmenrecht des HGB (§ 18 HGB). Danach muss eine Firma Kennzeichnungskraftund Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten.

Einzelfälle hierzu:

Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf sich nicht als „GmbH“ bezeichnen.[2]

Die Firmierung als „Stiftungs-GmbH“ ist irreführend und nach § 18 Abs. 2 HGB unzulässig.[3]

Es stellt keinen Fall der Irreführung dar, wenn in der Firma einer GmbH eine fiktive Person genannt wird.[4]

In der Firma einer GmbH & Co. KG können auch Namen von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten verwendet werden.[5]

Keine Unterscheidungskraft der Firma „Outlets“.[6]

Personennamen können grundsätzlich in der Firma geführt werden, auch wenn die Person nicht Gesellschafter ist.[7]

Eine „hochgestellte Zahl“ kann als solche nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine graphische Gestaltung.[8]

Bei einer Firma, die Buchstaben und Zahlen miteinander verbindet ("S 23 GmbH") ist die Kennzeichnungskraft grundsätzlich gegeben. Nicht ausreichend ist dagegen eine reine Kombination von Zahlen ("23. GmbH").[9]

Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Gruppe" in der Firma ist regelmäßig irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, sofern nicht tatsächlich ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen vorliegt.[10]

 


[1] Vgl. zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Roth SteuK 2013, 136.; zu den inhaltichen Anforderungen an die Mittelverwendung bei einer gGmbH vgl. Strahl GmbHR 2016, 1194.

[2] KG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009 – 1 W 244/09.

[3] Wagner GmbHR 2016, 858.

[4] Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. 06.2010 – 6 W 30/10.

[5] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2010 – 11 Wx 15/09.

[6] OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2010 – 20 W 196/10.

[7] OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014 – 1 W 53/14; Kögel GmbHR 2011, 16.

[8] OLG München, Beschluss vom 13.04.2011 – 31 Wx 79/11.

[9] KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2013 – 12 W 51/13

[10] Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. 10.2013 – 6 W 375/12.

 

Kanzlei Henning Schröder
anwalt@rakanzlei-hs.de