Dauer und Geschäftsjahr

Eine GmbH wird im Regelfall auf unbestimmte Dauer errichtet.

Das Geschäftsjahr ist in den meisten Fällen das Kalenderjahr. Eine abweichende Regelung in der Satzung ist aber möglich. Zu beachten ist, dass eine Änderung des Geschäftsjahres stets eine Satzungsänderung darstellt. Der Beschluss bedarf damit nach § 53 GmbHG der notariellen Beurkundung.

Eine Änderung des Geschäftsjahres von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr ist jederzeit möglich. Die Einführung oder Änderung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist steuerlich nur beachtlich, wenn das Finanzamt dieser Änderung zustimmt. Um eine Zustimmung zu erhalten sind beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Änderung darzulegen (z.B. Vereinheitlichung der Rechnungslegung innerhalb einer Unternehmensgruppe). Eine rückwirkende Eintragung einer Änderung des Geschäftsjahres ist jedoch nicht möglich.[1]



[1] OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013 – 20 W 340/12.

 

Kanzlei Henning Schröder
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