Gerichtsstand / Schiedsgericht / Mediation

Für Rechtsstreitigkeit können die Gesellschafter die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren.

a) Schiedsgerichtsvereinbarung

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Das gilt sogar dann, wenn die Klausel auf einen gesonderten Schiedsvertrag verweist und dieser tatsächlich nie geschlossen wurde.[1] Manche GmbH-Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bzw. zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Handelt es sich dabei um Beschlussmängelstreitigkeiten, muss die Klausel im Gesellschaftsvertrag besonderen Anforderungen entsprechen. Nimmt die Klausel Beschlussmängelstreitigkeit aber gerade aus, ist auch eine "einfache" Schiedsklausel wirksam.[2]

Eine sog. einfache Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist jedoch wirksam, soweit es nicht um Beschlussmängelstreitigkeiten geht. Eine Einbeziehung aller Gesellschafter ist bei einfachen Feststellungsklagen (hier: über die Feststellung der Kompetenzen eines Beirates) nicht erforderlich.[3]

Eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist auch dann wirksam, wenn darauf auf eine gesonderte Schiedsvereinbarung verwiesen wird und diese Schiedsvereinbarung später nicht abgeschlossen wird. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens ist dann auf die Regelungen des 10. Buches der ZPO zurückzugreifen.[4]

Bei einer unwirksamen Schiedsklausel stellt sich die Frage, ob die Gesellschafter zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit zu einer Anpassung an die Rechtsprechung des BGH verpflichtet sind.[5]

Führen die Parteien eines Rechtsstreits trotz einer Schiedsgerichtsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einen Rechtsstreit einvernehmlich vor einem staatlichen Gericht, so liegt darin grundsätzlich keine Aufhebung der Schiedsgerichtsklausel insgesamt. Vielmehr bezieht sich die Aufhebung nur auf Streitgegenstand des einzelnen Gerichtsverfahrens.[6]

b) Mediation

Ergänzend können die Parteien auch die Durführung eines Mediationsverfahrens vereinbaren. Dann sollten allerdings die Modalitäten dieses Verfahrens in der Mediationsklausel beschrieben werden.[7]

Der Zulässigkeit einer Mediationsklausel steht § 309 Nr. 14 BGB nicht entgegen, weil es sich bei dem Gesellschaftsvertrag nicht um einen Verbrauchervertrag handelt.[8]


[1] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 – 17 U 72/11.

[2] OLG München, Beschluss vom 18.12.2013 – 34 Sch 14/12.

[3] BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - I ZB 3/14.

[4] OLG München, Beschluss vom 06.08.2015 - 34 SchH 3/15.

[5] Vgl. dazu Versin GmbHR 2015, 969.

[6] BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - I ZB 45/15.

[7] Vgl. Schröder GmbHR 2014, 960.

[8] Vgl. Greger SchiedsVZ 2016, 306.

Kanzlei Henning Schröder
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