Entgelt bei Einziehung oder Kündigung

Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung oder Einziehung aus der Gesellschaft aus, so steht ihm grundsätzlich nach § 738 BGB analog ein Abfindungsanspruch in Höhe des „Verkehrswertes“ des Anteils zu. Die Satzung kann die Konkretisierungen, Modifikationen und Beschränkungen dieses Anspruches vorsehen.

Allerdings darf diese Beschränkung nicht dazu führen, dass Abfindung im Ergebnis weniger als 50 % des „realen“ Wertes der Beteiligung erreicht. Eine solche Regelung wäre nach § 138 BGB nichtig. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Klausel von Anfang nichtig (z.B. bei einem Abfindungsausschluss) oder ob die Klausel in ihrer Ausgestaltung nichtig ist. Bei einer von Anfang an nichtigen Klausel soll nach § 242 Abs. 2 AktG analog nach Ablauf von drei Jahren eine „Heilung“ eintreten, so dass dann das (vermeintlich sittenwidrige) Ergebnis beim Ausscheiden des Gesellschafters Bestand hat. Bei einer anfangs wirksamen Klausel hat der Gesellschafter im Falle des Ausscheidens einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung, die dann zu einer angemessenen Abfindung führt.[1]

a) Buchwert

In manchen Gesellschaftsverträgen ist ein Ausscheiden zum Buchwert vorgesehen. Diese Klauseln sind unwirksam, wenn der Buchwert den „tatsächlichen Wert“ des Anteils weit (d.h. um mehr als 50 %) unterschreitet. Eine Buchwertklausel dürfte im Regelfall bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages wirksam sein, weil zu diesem Zeitpunkt der Unternehmenswert dem Buchwert entspricht.

b) Verweis auf steuerrechtliche Bewertungsverfahren

In vielen Gesellschaftsverträgen wird auf das „Stuttgarter Verfahren“ abgestellt. Diese Regelung ist durch die Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 problematisch geworden.[2]

Ein Problem besteht in der Auslegung der Klausel, insbesondere bei „dynamischer“ Verweisung. Das Stuttgarter Verfahren als Bewertungsverfahren des Steuerrechts ist nicht mehr existent.

Dort wo der Gesellschaftsvertrag allerdings ausdrücklich auf das Stuttgarter Verfahren abstellt, ist die alte Berechnungsformel grundsätzlich weiterhin anwendbar.[3]

Bei Abfindung unter dem Verkehrswert kann es zu schenkungsteuerlichen Bereicherungen der anderen Gesellschafter kommen.[4]

c) Ertragswertverfahren

Für die Praxis ist ein Abstellen auf den Verkehrswert (IDW S 1) geboten. Für bestimmte Fälle des Ausscheidens sollten Einschränkungen vorgesehen werden. Bei niedrigen Zinsen kann das Bewertungsverfahren zu sehr hohen Abfindungswerten führen. Durch eine entsprechende Satzungsgestaltung kann auch eine Ober- bzw. Untergrenze für die Abfindung eingeführt werden.[5]

d) Auslegungsregelungen

Die Auslegung einer Abfindungsbestimmung darf nicht zur Ungleichbehandlung der Gesellschafter führen.[6]

e) Auszahlungsbestimmungen

Neben dem Bewertungsverfahren kann der Gesellschaftsvertrag auch Regelungen zur Auszahlung des Abfindungsguthabens treffen. Dabei kann bestimmt werden, dass das Guthaben in Raten auszuzahlen ist. Zu regeln ist dann ferner, ob eine Verzinsung stattfindet und ob der ausscheidende Gesellschafter eine Sicherheitsleistung verlangen kann.

f) Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Ziel der Mitarbeiterbeteiligung ist es, Mitarbeiter oder auch das Management am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen und dadurch eine Bindung an das Unternehmen zu erreichen.[7]

Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind unwirksam, wenn die dem ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Abfindung unangemessen niedrig ist. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei einer Mitarbeiterbeteiligung ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag mit dem Mitarbeiter-Gesellschafter geschlossen wird, der einen als Abfindung unangemessen niedrigen Kaufpreis vorsieht.[8]


[1] Zu dieser Differenzierung kritisch Winkler GmbHR 2016, 519.

[2] vgl. Krumm NJW 2010, 187.

[3] Arens GWR 2017, 193.

[4] Ivens GmbHR 2011, 465.

[5] Rodewald/Eckert GmbHR 2017, 329.

[6] BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 279/09.

[7] Zu Managementbeteiligungen vgl. Bloß GmbHR 2016, 104.

[8] LG Freiburg, Urteil vom 01.12.2014 - 12 O 59/13.

 

Kanzlei Henning Schröder
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