Gründungskosten

Die Gründungskosten tragen grundsätzlich die Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, dass die Gesellschaft diese übernimmt.

Das ist steuerrechtlich geboten: Fehlt eine solche Regelung, stellen die Kosten für die Gründung Anschaffungskosten der Gesellschafter auf die Beteiligung dar. Diese sind nicht abschreibungsfähig. Durch die Bestimmung in der Satzung werden es Kosten der Gesellschaft.[1]

Das hat vor allem in Fällen Bedeutung, bei denen die GmbH im Rahmen eines Umwandlungsvorganges geschaffen wird oder Kapital im Rahmen einer Einbringung zugeführt wird. Solche Maßnahmen sind regelmäßig mit hohen Kosten (Notarkosten, Beratungskosten) verbunden.

In der Satzung einer GmbH kann diese die Kosten ihrer Gründung übernehmen. Dies folgt aus § 26 Abs. 2 AktG analog. Allerdings darf im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalerhaltung kein unangemessen hoher Gründungsaufwand übernommen werden. Herfür macht das Gesetz keine klaren Vorgaben. Gründungskosten in Höhe von 60 % Stammkapitals sind jedenfalls unangemessen. Das gilt auch, wenn die GmbH im Rahmen eines Umwandlungsvorganges gegründet wird.[2]

In der Praxis akzeptieren die Registergericht meist einen Aufwand von ca. 10 % des Stammkapitals.

Sollen bei einer GmbH die Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden, so kann das Registergericht nach Auffassung des OLG Celle verlangen, dass die Satzung die Kosten namentlich nennt, die von der Gesellschaft übernommen werden sollen.[3] Die Entscheidung vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Gesetz kennt kein Erfordernis der Spezifizierung von Gründungskosten. Das GmbHG enthält hierzu keine Regelung. Im Aktienrecht sieht § 26 Abs. 2 AktG ebenfalls nicht vor, dass eine Aufschlüsselung von Gründungskosten erforderlich wäre. Auch die Musterprotokolle, die dem GmbHG beigefügt sind, sehen eine solche Aufschlüsselung nicht vor. Diese ist auch im Hinblick auf den Gläubigerschutz nicht erforderlich. Für den Gläubiger ist nur entscheidend, dass nicht ein zu großer Teil des eingebrachten Stammkapitals für Gründungskosten verwendet wird. Auf die Zusammensetzung dieser Kosten kommt es nicht an.


[1] Zur steuerrechtlichen Behandlung vgl. Ott DStR 2016, 777.

[2] OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2014 - 9 W 124/14.

[3] OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 - 9 W 10/16.

 

Kanzlei Henning Schröder
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