Güterstandsklausel

Unter einer Güterstandsklausel versteht man eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der sich der Gesellschafter verpflichtet, im Falle der Begründung einer Ehe (oder Lebenspartnerschaft) einen bestimmten familienrechtlichen Güterstand zu vereinbaren.[1] Gesetzlich leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zweck der Güterstandsklausel ist es, die Gesellschaft vor (mittelbaren) Belastungen durch Zugewinnausgleichsansprüche zu schützen. Zu regeln ist auch die Folge einer Nichtbeachtung der Klausel. Hier wird der Gesellschaftsvertrag im Regelfall die Möglichkeit des Ausschlusses aus der Gesellschaft vorsehen.

Bei der Gestaltung sollte darauf geachtet werden, dass sich die Klausel an dem vorstehend beschriebenen Ziel ausrichtet.[2] Die Vorgabe eines bestimmten Güterstandes ist dabei regelmäßig nicht entscheidend. So ist es für die Gesellschaft unerheblich, ob das gewünschte Ziel durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder durch eine Gütertrennung erreicht wird.


[1] Vgl. dazu Wenckstern NJW 2014, 1335.

[2] Hölscher NJW 2016, 3057.

 

Kanzlei Henning Schröder
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