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Stammkapital Das Stammkapital muss seiner Höhe nach im Gesellschaftsvertrag angegeben werden. Ferner ist hier bei einer Gründung auch die Form der Aufbringung (Bar- oder Sacheinlage) anzugeben. Nicht erforderlich ist es, die einzelnen Gesellschafter in der Satzung zu bezeichnen. Diese müssen nur in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Ist ein Gesellschafterwechsel vorgesehen, so sollte aus Gründen der Praktikabilität auf eine Erwähnung der Gesellschafter in der Satzung verzichtet werden. Bei Anteilsübertragungen sollte die Erwähnung der einzelnen Gesellschafter gestrichen werden.
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| Kanzlei Henning Schröder anwalt@rakanzlei-hs.de |