Auslandsgesellschaften

In der Praxis ist nach 2003 vor allem die englische Limited als Rechtsform in Deutschland aufgetreten.[1] Daneben kommen aber auch andere europäische Rechtsformen vor.

Unter einer „Auslandsgesellschaft“ versteht man dabei ein Unternehmen ausländischer Rechtsform, das seinen Geschäftsbetrieb tatsächlich von Deutschland aus betreibt. Nicht gemeint ist damit der Fall, dass ein ausländisches Unternehmen in Deutschland (z.B. durch eine Zweigniederlassung) tätig wird.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch bei sog. Auslandsgesellschaften meist der statuarische Sitz der Gesellschaft im Ausland liegt und formal „nur“ eine deutsche Zweigniederlassung errichtet wird. Tatsächlich liegt dann aber der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland.

Lange Zeit wurden die Auslandsgesellschaften in Deutschland nicht als rechts- und parteifähig anerkannt. Grundlage dafür war die sog. Sitztheorie des internationalen Gesellschaftsrechts. Danach richtet sich die Anerkennung einer juristischen Person nach dem Ort ihres Sitzes. Da die Auslandsgesellschaft nicht nach den Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts wirksam gegründet war, war sie regelmäßig nicht anzuerkennen. Folge war, dass sie als GbR, OHG oder einzelkaufmännisches Unternehmen anzusehen war.

Die Sitztheorie wurde jedoch durch den EuGH in der sog. Inspire Art Entscheidung verworfen.[2] Anwendung findet seitdem die Gründungstheorie. Danach ist eine Körperschaft als rechtsfähig anzusehen, wenn sie im Land ihrer Gründung ordnungsgemäß errichtet wurde. Dies ist bei Auslandsgesellschaften regelmäßig der Fall. Zu beachten ist allerdings, dass die Gründungstheorie nur für europäische Gesellschaftsformen gilt. Bei außereuropäischen Gesellschaften hält der BGH grundsätzlich an der Sitztheorie fest. Allerdings können in Bezug auf einzelne Staaten Besonderheiten aufgrund bilateraler Abkommen bestehen.

Beispiel: US-amerikanische LLC[3]

Im Zusammenhang mit dem sog Brexit stellt sich hier für die englische Limited eine Reihe von Fragen.[4] Wenn es keine gesonderte Vereinbarung im Rahmen der noch zu führenden Austrittsgespräche gibt, wird Großbritannien zum Drittstaat. Folge wäre, dass die Gründungstheorie keine Anwendung mehr finden würde und die in Deutschland tätige Limited nicht mehr als Kapitalgesellschaft anzuerkennen wäre. Folglich würde dann auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter eintreten.[5]

Auch für den Geschäftsführer einer englischen Limited (Director) kann eine Einzelvertretungsbefugnis in das deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn die entsprechende Niederlassung der Limited eingetragen ist. Die Einzelvertretungsbefugnis kann auf die Niederlassung beschränkt sein.[6]


[1] Zu unterschiedlichen Erscheinungsformen der Limited vgl. auch Heckschen/Strnad GmbHR 2016, 469.

[2] EuGH, Urteil vom 30.09.2003 – C-167/01.

[3] Pyszka GmbHR 2015, 1077; zur steuerrechtlichen Behandlung Pyszka GmbHR 2015, 1203.

[4] Weller/Thomale/Benz NJW 2016, 2378.

[5] Seeger DStR 2016, 1817.

[6] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.02.2015 - 20 W 199/13.

 

Kanzlei Henning Schröder
anwalt@rakanzlei-hs.de