Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens muss in der Satzung einerseits hinreichend konkret bezeichnet sein; andererseits sollte das Unternehmen aber auch in seinen Aktivitäten nicht unangemessen eingeschränkt werden. Ferner sollte der Zusatz aufgenommen werden, dass die Gesellschaft den Zweck auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen verfolgen kann.

Einzelfälle:

An einer hinreichenden Individualisierung fehlt es bei der Angabe „Handel mit Verbrauchs- und Konsumgütern“.[1]

Eine Aufnahme der „Anlageberatung“ in den Unternehmensgegenstand berechtigt das Registergericht nicht, ein Negativattest der BAFin nach dem KWG zu verlangen.[2]

Der Beruf des Rechtsanwalts und des Patentanwalts kann grundsätzlich auch in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt werden. Dabei sind jedoch die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts zu beachten. Bisher sah das Berufsrecht vor, dass die Angehörigen des jeweiligen Berufes die Mehrheit des Anteile an der GmbH halten müssen (§§ 59e, 59f BRAO, 53e, 52f PAO). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmungen für nichtig erklärt und damit interprofessionelle Zusammenschlüsse von Freiberuflern in der Rechtsform der GmbH erleichtert.[3] Die Entscheidung ist auch für Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern von großer praktischer Bedeutung.

Eine Gesellschaft, die zum Zwecke des Inkassos einer Forderung gegründet wird, bedarf der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Liegt diese Erlaubnis nicht vor, so ist der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nicht. Folge ist, dass die Gesellschaft in einem Prozess auch nicht parteifähig ist.[4]


[1] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. 10.2010 – I-3 Wx 231/10, 3 Wx 231/10.

[2] OLG München, Beschluss vom 21. 05.2012 – 31 Wx 164/12.

[3] BVerfG, Beschluss vom 14.01. 2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12.

[4] OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2015 - 6 U 189/12.

 

Kanzlei Henning Schröder
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