GmbH in Krise und Liquidation

Die GmbH besteht grundsätzlich unbefristet. Befristete Gesellschaftsverträge sind in der Praxis selten.

In § 60 GmbHG sind zunächst die Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft genannt:

Zeitablauf

Gesellschafterbeschluss

Gerichtliches Urteil oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Löschung wegen fehlerhaftem Gesellschaftsvertrag (§ 399 FamFG)

Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG)

Dem Zeitablauf kommt keine nennenswerte praktische Bedeutung zu. Auch eine Auflösung durch Urteil ist sehr selten. Gleiches gilt für den fehlerhaften Gesellschaftsvertrag.

Kanzlei Henning Schröder
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