GmbH in Krise und Liquidation
Die GmbH besteht grundsätzlich unbefristet. Befristete Gesellschaftsverträge sind in der Praxis selten.
In § 60 GmbHG sind zunächst die Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft genannt:
Zeitablauf
Gesellschafterbeschluss
Gerichtliches Urteil oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Löschung wegen fehlerhaftem Gesellschaftsvertrag (§ 399 FamFG)
Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG)
Dem Zeitablauf kommt keine nennenswerte praktische Bedeutung zu. Auch eine Auflösung durch Urteil ist sehr selten. Gleiches gilt für den fehlerhaften Gesellschaftsvertrag.