Gesellschafterversammlung

Grundsätzlich verfügt die GmbH über zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.

Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings kann ein Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (sog. Fakultativer Aufsichtsrat). Hat die Gesellschaft mehr als 500 Arbeitnehmer, so ist von Gesetzes wegen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bilden. In diesem Aufsichtsrat werden dann ein Drittel der Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt.

Unter einem Beirat versteht man ein Gremium, welches durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Es hat im Regelfall nur eine beratende Funktion. Die genauen Kompetenzen ergeben sich aber stets aus dem Gesellschaftsvertrag.

Die Gesellschafterversammlung ist das „oberste“ Organ der GmbH. Die Versammlung kann grundsätzlich alle Entscheidungen an sich ziehen und der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft, wo die Kompetenzen der Hauptversammlung deutlich geringer sind.[1]

Bei den Regelungen über die Gesellschafterversammlung geht es um eine Sicherstellung der ordnungsgemäßen Willensbildung der Gesellschafter. Vor allem dienen die Vorschriften daher dem Schutz der Minderheit.[2]


[1] Zusammenfassend zur Gesellschafterversammlung Wicke GmbHR 2017, 777.

[2] Zum Minderheitenschutz vgl. Geißler GmbHR 2016, 1289.

 

Kanzlei Henning Schröder
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