Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung obliegt nach § 35 GmbHG den Geschäftsführern. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit durch die Gesellschafterversammlung widerruflich (§ 38 GmbHG). Soll dieses Recht der Gesellschafterversammlung eingeschränkt werden, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Bei einer Zwei-Personen-GmbH mit gleicher Beteiligung beider Gesellschafter ergibt sich hinsichtlich der Abberufung regelmäßig eine Patt-Situation, da keine Partei den Geschäftsführer ohne Zustimmung des Mitgesellschafters abberufen kann.[1] Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt und der Mitgesellschafter insoweit einem Stimmverbot unterliegt.[2]

Für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die gleichzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages kommt es allein auf materielle Rechtslage an. Entscheidung ist also ausschließlich, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung und die Kündigung gegeben war. Allein der (formelle) Verstoß gegen ein Stimmverbot führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.[3]

Die Satzung kann regeln, ob Geschäftsführer im Regelfall allein- oder gesamtvertretungsberechtigt sein sollen.

Ferner kann die Satzung Entsendungsrechte für einzelne Gesellschafter oder Gesellschafterstämme vorsehen. Das kann sich z.B. anbieten, wenn mehrere Gesellschaftern eine Vertretung in der Geschäftsführung gesichert werden soll.


[1] Vgl. dazu Winkler GmbHR 2017, 334.

[2] Vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16; Schmidt GmbHR 2017, 670.

[3] BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16; vgl. auch Kleindiek GmbHR 2017, 674.

 

Kanzlei Henning Schröder
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