Teilnahme

Jeder Gesellschafter hat ein Recht, an der Versammlung teilzunehmen. Der Versammlungsort und –termin wird jedoch durch den Geschäftsführer in der Einladung bestimmt. Durch die Satzung oder durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss kann ein Teilnehmer zum Versammlungsleiter gewählt werden.[1]

Bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft haben die Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung auf Antrag eines Gesellschafters zu verlegen, wenn dieser an der Teilnahme verhindert ist. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn weder dem Gesellschafter selbst noch dessen Rechtsanwalt die Teilnahme möglich ist. Auf Aufforderung der Geschäftsführung sind die Hinderungsgründe allerdings glaubhaft zu machen. Ferner kann eine Verlegung abgelehnt werden, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die beabsichtigte Beschlussfassung keinen Aufschub duldet.[2]

Bei einer Gesellschaft mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis (insbesondere bei einer 2-Personen-Gesellschaft) hat ein Gesellschafter Anspruch darauf, dass eine Gesellschafterversammlung verlegt wird, wenn er unverschuldet an der Teilnahme gehindert ist und durch die Verschiebung der Versammlung keine konkreten Nachteile für die Gesellschaft zu befürchten sind. Werden Gesellschafterbeschlüsse unter Verletzung des Teilnahmerechts gefasst, so sind diese nichtig.[3]

Auf die krankheitsbedingte Abwesenheit eines Gesellschafters bei dem Beschluss über eine Kapitalerhöhung muss jedenfalls dann keine Rücksicht genommen werden, wenn umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erfordern.[4]

Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters kann aber verletzt werden, wenn sich nach der Einladung herausstellt, dass der Gesellschafter nicht teilnehmen und auch nicht für eine sachgerechte Vertretung sorgen kann.[5]

Bei der Durchführung einer Gesellschafterversammlung ist darauf zu achten, dass der Ort der Versammlung den Gesellschaftern zumutbar ist. Bei einem eskalierten Gesellschafterstreit ist die Durchführung einer Gesellschafterversammlung in den Wohnräumen eines verfeindeten Gesellschafters unzumutbar. Ein dennoch gefasster Beschluss ist aber im Regelfall nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dementsprechend muss der von dem Beschluss betroffene Gesellschafter diesen durch Klage anfechten.[6]

Vertretung

Ein Gesellschafter kann sich in der Versammlung grundsätzlich von einem Dritten vertreten lassen. Hierzu finden sich oft Regelungen in der Satzung, die die Vertretung z.B. auf Mitgesellschafter und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beschränken. Zu beachten ist, dass die Vollmacht nach § 47 Abs. 3 GmbHG der Textform bedarf. Dieses Erfordernis gilt jedoch nur für die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft. Eine formlos erteilte Vollmacht macht den Beschluss daher nicht unwirksam, wenn keine Einwände gegen den Formmangel seitens der Mitgesellschafter erhoben werden.[7]

Grundsätzlich hat ein Gesellschafter auch ohne eindeutige Regelung in der Satzung einen Anspruch darauf, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Berater (z.B. einen Rechtsanwalt) vertreten und/oder begleiten zu lassen. Dieses Recht kann auch mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden.[8]


[1] Lange NJW 2015, 3190.

[2] OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2016 - 18 U 113/15.

[3] OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016 - 2 U 506/14 (für eine GmbH & Co. KG).

[4] Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09.

[5] OLG München, Urteil vom 31.07.2014 – 23 U 3842/13.

[6] BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - IX ZB 32/15.

[7] K. Schmidt GmbHR 2013, 1177.

[8] OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 - 8 U 347/16.

 

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