Einladung

Die Gesellschafterversammlung wird grundsätzlich durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG).

Jeder Gesellschafter, die mindestens 10 % Anteil am Stammkapital halten, kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung, die Versammlung einzuberufen nicht nach, so kann der Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen (§ 50 Abs. 3 GmbHG).[1]

Die Einladung ist an die in der Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG aufgenommenen Gesellschafter zu richten. Ferner ist die Einladung an die zuletzt von dem Gesellschafter genannte Adresse zu richten. Der Gesellschafter muss grundsätzlich für seine Erreichbarkeit sorgen. Ist ein Gesellschafter verstorben und sind die Erben unbekannt, so kann die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB beantragt werden. Wenn der Gesellschafter seine Unerreichbarkeit zu vertreten hat, so kann nach § 1911 BGB ein Abwesenheitspfleger bestellt werden.[2] Eine Ladung kann und sollte nicht durch sog. Ersatzzustellung (also z.B. durch das Einwerfen der Ladung in den Briefkasten durch den Geschäftsführer) erfolgen. Die Gesellschaft sollte die Formalien (im Regefall eingeschriebener Brief) einhalten. Eine Ersatzzustellung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn diese unter einer Adresse erfolgt, von der der Geschäftsführer weiß, der betreffende Gesellschafter dort nicht erreicht werden kann.[3]

Ein Einwurf-Einschreiben ist ein "eingschriebener" Brief im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Nach dieser Vorschrift muss die erneute Aufforderung zur Zahlung der Einlage per Einschreiben erfolgen.[4] Die Entscheidung dürfte auf auf andere Vorschriften, isnbesondere auf die Ladung der Gesellschafterversammlung übertragbar sein (§ 51 Abs. 1 GmbHG).

Wenn die Gesellschaft von Tod eines Gesellschafters keine Kenntnis hat, so gilt die Ladung als ordnungsgemäß erfolgt. Hat sie Kenntnis vom Tod, so sollte sie auf Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage eines Erbscheins bestehen.[5]

Bei einer sog. "Vollversammlung" kann auf die Formen und Fristen der Einberufung verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Bei einem Gesellschafter in der Rechtsform einer GmbH kann dieses Einverständnis nur durch die Geschäftsführung erklärt werden. Eine Vertretung des Gesellschafter durch einen Prokuristen reicht nicht aus.[6]


[1] Vgl. dazu Altmeppen GmbHR 2017, 788.

[2] Werner GmbHR 2014, 357.

[3] OLG Celle, Urteil vom 24.09.2013 – 9 U 69/13.

[4] BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15.

[5] Lange NJW 2016, 1852.

[6] LG Duisburg, Urteil vom 15.01.2016 - 22 O 100/15.

 

Kanzlei Henning Schröder
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