Haftung wegen fehlerhafter Leitung der Gesellschafterversammlung

Die Leitung einer Hauptversammlung gehört nicht zum gesetzlichen Pflichtenkreis des Mitglieds des Aufsichtsrates. Daher haftet der Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft nicht nach § 116 AktG. Durch die Übernahme der Versammlungsleitung wird kein Schuldverhältnis mit der Gesellschaft begründet. Insbesondere ist der Versammlungsleiter kein Organ der Gesellschaft. Als Anspruchsgrundlage kommt nur der deliktische Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) in Betracht. Dieses scheidet jedoch von vornherein aus, wenn der Versammlungsleiter bei Übernahme des Amtes einem nicht unvertretbaren Rechtsrat folgt.[1] Die Entscheidung dürfte auf die GmbH übertragbar sein, soweit ein Aufsichtsrat dort besteht. Übernimmt ein Gesellschafter die Leitung der Versammlung, so ist nach dieser Entscheidung ebenfalls zu beachten, dass kein Schuldverhältnis mit der Gesellschaft begründet wird.


[1] LG Ravensburg, Urteil vom 08.05.2014 – 7 O 51/13 KfH 1.

 

Kanzlei Henning Schröder
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