Informationsrechte des Gesellschafters

Im Gegensatz zu einem Aktionär hat der Gesellschafter wesentliche weitergehende Informationsrechte. Nach § 51a GmbHG kann der Gesellschafter auch außerhalb der Versammlung Auskunft vom Geschäftsführer sowie Einsicht in die „Bücher und Schriften der Gesellschaft“ verlangen. Damit hat der Gesellschafter ein sehr umfassendes Auskunftsrecht. Eine Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Information zum Nachteil der Gesellschaft einsetzen wird. Das kann im Einzelfall gegeben sein, wenn der Gesellschafter seinen Anteil veräußern möchte und die Daten im Rahmen einer Due Diligence an einen potentiellen Erwerber weitergeben möchte.[1]

Der Anspruch ist von dem Gesellschafter an den Geschäftsführer zu richten. Ein Gesellschafter darf sich daher z.B. nicht direkt an den Steuerberater der Gesellschaft wenden. Dieser darf ihm auch ohne Zustimmung der Geschäftsführung keine Auskunft erteilen. Ebenso darf sich ein Gesellschafter auch keine Informationen auf „informellem Wege“ beschaffen.[2]

Eine weitere Begrenzung des Informationsanspruches aus § 51a GmbHG könnte sich aus dem Datenschutzrecht ergeben. Hier ist die Rechtslage weitgehend ungeklärt. Teilweise wird angenommen, das Gesellschaftsrecht gehe dem Datenschutzrecht als spezialgesetzliche Regelung vor. Nach anderer Ansicht soll ein Anspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten nur bestehen, wenn der Gesellschafter daran ein schützenswertes Interesse hat.[3] Bedeutung hat dies für die Übermittlung von Daten über Arbeitnehmer und Kunden. Ggf. sollte der Geschäftsführer prüfen, ob dem Informationsinteresse des Gesellschafters auch mit der Übermittlung anonymisierter Daten entsprochen werden kann.

Kommt die Gesellschaft dem Auskunftsbegehren des Gesellschafters nicht nach, so kann er seine Rechte im Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG durchsetzen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren nach dem FamFG. Einer Klage auf Auskunftserteilung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.[4]

In Ausnahmefällen kann der Informationsanspruch auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Grundlage dafür ist § 49 FamFG. Zu beachten ist dabei, dass bei Informationsansprüchen durch den einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorweggenommen wird. Daher müssen die Interessen des Gesellschafters an der Information die Interessen der Gesellschaft erheblich überwiegen.[5]

Einem ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter steht das Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG nicht mehr zu. Ein Informationsanspruch kann in diesen Fällen nur auf § 810 BGB bzw. § 242 BGB gestützt werden.[6] Dann muss der ehemalige Gesellschafter aber das rechtliche Interesse an der konkret begehrten Auskunft begründen. Die Durchsetzung des Anspruches erfolgt im Prozessverfahren. § 51b GmbHG findet keine Anwendung.

Eine Regierung ist grundsätzlich verpflichtet, Auskünfte über Vorgänge in Unternehmen zu erteilen, die mehrheitlich oder vollständig im Staatsbesitz stehen. Der parlamentarische Informationsanspruch ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Seine Grenze findet dieser Anspruch dann, wenn das sog. Staatswohl durch die Erteilung der Information gefährdet werden könnte.[7]

Einem Kommanditisten einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der Anteile der GmbH von der KG gehalten werden, stehen Informationsrechte nur nach § 166 Abs. 3 HGB zu. Der Kommanditist muss also sein Informationsinteresse gesondert begründen. Das umfassende Informationsrecht nach § 51a GmbHG ist auf den Fall der Einheits-GmbH & Co. KG nicht entsprechend anwendbar.[8]



[1] Vgl. dazu Geidel/Lange GmbHR 2015, 852.

[2] Vgl. dazu Iliou GmbHR 2015, 1293.

[3] Zum Meinungsstand vgl. Leinkugel/Weigel GmbHR 2015, 393.

[4] Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.09.2010 – 8 W 215/10.

[5] Werner GmbHR 2016, 1252.

[6] Werner GmbHR 2016, 852.

[7] BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11.

[8] OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2017 - 9 W 18/17.

 

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