Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen

Über die Gesellschafterversammlung sollte eine Protokoll erstellt werden. Dieses kann sich als Ergebnisprotokoll auf die Wiedergabe der gefassten Beschlüsse beschränken. Es muss also nicht jede Äußerung jedes Gesellschafters festgehalten werden.

Bei der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist im Gesetz die Funktion des Versammlungsleiters nicht vorgesehen.[1] Wird ein solcher Versammlungsleiter ad hoc gewählt, so hat dieser grundsätzlich nicht die Befugnis zur Feststellung von Beschlüssen. Das ist nur dann anders, wenn die Gesellschafter dem Versammlungsleiter diese Kompetenz ausdrücklich oder konkludent übertragen. Ferner kann sich eine entsprechende Befugnis auch aus der Satzung ergeben. Hat der Versammlungsleiter keine Befugnis zur Feststellung von Beschlüssen, so unterliegen die Beschlüsse nicht der Anfechtung. Vielmehr muss der Gesellschafter, der sich auf den Beschluss beruft, gegen die Gesellschaft mit der positiven Beschlussfeststellungsklage vorgehen.[2]



[1] Vgl. dazu Noack GmbHR 2017, 792.

[2] KG, Beschluss vom 12.10.2015 - 22 W 74/15.

 

Kanzlei Henning Schröder
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