Stille Gesellschaft

Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe einer GmbH, so steht ihm ein Teil des Gewinns zu. Dieser Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht nach § 294 AktG analog in das Handelsregister einzutragen, wenn es sich um einen Vertrag mit einem Minderheitsgesellschafter handelt.[1]

Anders dürfte der Fall zu beurteilen sein, wenn der Stille Gesellschafter Mehrheitsgesellschafter ist oder wenn die Stillen Gesellschafter zusammen die Mehrheit der Stimmrechte halten. In diesem Fall ist die Frage zu prüfen, ob durch die Stille Gesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet wird.[2]

Die Abgrenzung der Stillen Gesellschaft zu anderen Finanzierungsformen kann im Einzelfall schwierig sein. Auf Elemente der Stillen Gesellschaft wird z.B. im Rahmen des sog. Crowd Investing zurückgegriffen.[3] Dabei werden Start-up-Unternehmen über Einlagen von einer Vielzahl von Investoren finanziert. Rechtlich ist diese Finanzierung als Darlehensvertrag mit Elementen der Stillen Gesellschaft ausgestaltet.[4] Die Zulässigkeit solcher Finanzierungsmodelle sollte in jedem Falle zuvor mit der BAFin abgeklärt werden.

Die Auflösung einer Stillen Gesellschaft, die über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt zur sofortigen Beendigung der Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft als sog. Innen-KG ausgestaltet ist. Der Auseinandersetzungsanspruch des Stillen Gesellschafters entsteht daher mit der Beendigung der Gesellschaft und nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft des Geschäftsherrn.[5]

Steuerrechtlich wird eine atypisch stille Gesellschaft mit den übrigen ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaften gleichgestellt. Eine Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft kennt das Steuerrecht nicht.[6]

Eine Stille Gesellschaft mit einer GmbH ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, wenn der Stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative hat. Diese kann sich z.B. daraus ergeben, dass der stille Gesellschafter zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird.[7]



[1] KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2014 – 12 W 43/12; a.A. Weitnauer GWR 2014, 383.

[2] Vgl. dazu Suchanek GmbHR 2015, 1031.

[3] Vgl. dazu Herr/Bantleon DStR 2015, 532.

[4] Vgl. Weitnauer GWR 2015, 309.

[5] BGH, Urteil vom 08.12.2015 - II ZR 333/14.

[6] BFH, Urteil vom 08.12.2016 – IV R 8/14; Suchanek GmbHR 2017, 292.

[7] BFH, Urteil vom 13.07.2017 - IV R 41/14.

 

Kanzlei Henning Schröder
anwalt@rakanzlei-hs.de