Mitarbeiterbeteiligungen

Die Finanzierung des Unternehmens kann auch unter Einbeziehung von Modellen der Mitarbeiterbeteiligung erfolgen. Hier stehen allerdings meist eher personalpolitische Erwägungen (wie z.B. die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen) im Vordergrund. Neben einer Beteiligung des Mitarbeiters am Stammkapital der Gesellschaft kommen auch Finanzierungsformen ohne direkt Kapitalbeteiligung in Betracht. Zu denken ist hier an Stille Gesellschaft, Mitarbeiterdarlehen und Genussrechte.[1]

Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob der Mitarbeiter direkt am Unternehmen beteiligt werden soll. Eine Beteiligung ist dann entweder als unmittelbare Beteiligung am Stammkapital des Unternehmens oder über eine sog. Mitarbeitergesellschaft möglich. Ferner können auch Anwartschaftsrechte auf solche Beteiligungen eingeräumt werden.[2] Die Möglichkeit, dem Mitarbeiter seine Beteiligung im Falle des Ausscheidens wieder zu entziehen kann wirksam sowohl in der Satzung als auch schuldrechtlich vereinbart werden.[3]

Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sog. Managementbeteiligung handelt, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit im Unternehmen eingeräumt wurde. An dieser Wertung ändern auch besondere gesellschaftsrechtliche Ausschluss- und Kündigungsrechte nichts.[4]



[1] Vgl. ausführlich Heckschen/Glombik GmbHR 2013, 841.

[2] Heckschen/Glombik GmbHR 2013, 1009.

[3] BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 342/03.

[4] BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 43/15.

 

Kanzlei Henning Schröder
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