Betriebsaufspaltung

Oft werden die für einen Betrieb erforderlichen Grundstücke von dem Gesellschafter an die den Betrieb führende GmbH überlassen (sog. Betriebsaufspaltung). Kommt es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so kann es geboten sein, die Miete / Pacht zeitweise herabzusetzen. Für das Steuerrecht stellt sich dann die Frage, ob die Aufwendungen nur teilweise anerkannt werden können (§ 3c Abs. 2 EStG).

Hält der Pachtverzicht einem Fremdvergleich stand, so kommt eine Kürzung nicht in Betracht. Die Feststellungslast, dass dieser Fremdvergleich nicht eingehalten worden ist, obliegt grundsätzlich dem Finanzamt.[1]

Der Gesellschafter sollte gleichwohl auf eine nachvollziehbare Dokumentation der Vertragsänderung und die dazu führenden wirtschaftlichen Erwägungen achten (z.B. durch Informationen zur Marktlage von Gewerbeimmobilien).


[1] BFH, Urteil vom 17.07.2013 – X R 17/11.

 

Kanzlei Henning Schröder
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