Cash Pooling

Viele Unternehmensgruppen betreiben ein sog. Cash Pooling. Dabei werden die Geldmittel der Gruppe bei einem Unternehmen (meist bei der Muttergesellschaft) zusammengeführt („gepoolt“).

Die rechtliche Zulässigkeit solcher Vereinbarung ist unter dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung problematisch. Die Rechtsprechung hatte im Jahre 2003 entschieden, dass die Forderung an das Mutterunternehmen grundsätzlich nicht mit der Geld vergleichbar sei.[1] Man sprach daher von der Abkehr von der bilanziellen Betrachtungsweise.

Mit einer Änderung des § 30 Abs. 1 GmbHG zum 01.11.2008 hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung ausdrücklich korrigiert. Ziel war es dabei, das Cash Pooling in Unternehmensgruppen zuzulassen.

Das Kapitalerhaltungsgebot findet daher ausdrücklich keine Anwendung auf Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages („Organschaftsvertrag“). Ferner liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr nicht vor bei einer Deckung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch. In einer Unternehmensgruppe muss die Tochtergesellschaft, die Geldmittel einem Cash Pool zuführt daher die Vollwertigkeit des Darlehensanspruches bei Ausreichung des Darlehens prüfen. Dieser Verpflichtung kann durch die Einrichtung eines Frühwarnsystems genügt werden.

Wenn in einer Unternehmensgruppe Gelder im Rahmen einer Cash Pool Vereinbarung bei einer Gesellschaft zusammengeführt werden, stellt sich im Falle der Insolvenz für den Insolvenzverwalter die Frage, ob solche Zahlungsvorgänge anfechtbar sind und ggf. gegenüber wem. Teilweise wird angenommen, im Cash Pool komme das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO zur Anwendung.[2]

Die Anfechtung kann im Regelfall nicht gegen die kontoführende Bank gerichtet werden, da diese lediglich Zahlungsvermittlerin ist. Die Bank erlangt durch die Abwicklung der Zahlungen weder eine Sicherung noch eine Befriedigung. Somit kann sich der Insolvenzverwalter im Regelfall nur an die Gesellschaft der Unternehmensgruppe halten, bei der das Pool-Konto geführt wird.[3]

Liegt ein Cash Pool vor, so ist im Rahmen der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose auf die Zahlungsfähigkeit der an dem Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften abzustellen. Damit ist faktisch eine konsolidierte Betrachtung des Konzerns erforderlich.[4] Der Geschäftsführer einer an einem Cash Pool teilnehmenden Gesellschaft hat sich daher fortlaufend über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmensgruppe zu informieren.[5]



[1] BGH, Urteil vom 24.11.2003 – II ZR 171/01 (sog. November-Urteil).

[2] Schubmann GmbHR 2014, 519.

[3] BGH, Urteil vom 13.06.2013 – IX ZR 259/12.

[4] Küting/Eichenlaub GmbHR 2014, 169.

[5] Neumann GmbHR 2016, 1016; Beck GmbHR 2015, 287.

 

Kanzlei Henning Schröder
anwalt@rakanzlei-hs.de