Kapitalerhaltung

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung verlangt, dass das Stammkapital einer Gesellschaft nicht an die Gesellschaft zurückgezahlt werden darf. Für die GmbH ist dieses Prinzip in den §§ 30ff. GmbHG geregelt. Diese Vorschriften stellen einen Kernbestandteil des GmbHG dar.

Eine Rückzahlung kann dabei in der Praxis auf sehr verschiedene Weise erfolgen, so dass es hier sehr viel Rechtsprechung gibt.

Eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen kann auch darin bestehen, dass aus dem Vermögen der Gesellschaft eine dingliche Sicherheit bestellt wird, wenn im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit zu erwarten ist, dass der Gesellschafter den Kredit nicht wird zurückzahlen können.[1] Die Verjährung des Erstattungsanspruches beginnt in solchen Fällen mit der Bestellung der Sicherheit zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Verwertung kommt es nicht an.[2]

Eine Rückzahlung von Kapital liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Gesellschafter an die Gesellschaft eine Leistung erbringt (z.B. durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer). Wird jedoch z.B. ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt, so liegt in Höhe des unangemessenen Teils ggf. ein Rückzahlung von Kapital vor.

Die Grundätze der Kapitalerhaltung sind auch zu beachten bei

Erwerb eigener Anteile (§ 33 GmbHG)

Einziehung (§ 34 GmbHG)

Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gelder aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, so kann eine verbotene Auszahlung im Sinne des § 30 GmbHG auch dann vorliegen, wenn es sich bei den Auszahlungen um Untreuehandlungen handelt. Grundsätzlich fallen Auszahlungen im Rahmen sog. Drittgeschäfte (z.B. bei Zahlung einer angemessenen Vergütung) oder auch bei Deliktshandlungen nicht unter § 30 GmbHG. Kann das Delikt (wie bei der Untreue) allerdings nur aufgrund der Geschäftsführerstellung des Gesellschafters begangen werden, kommt ein Verstoß gegen § 30 GmbHG in Betracht.[3]

Die Rückzahlung von Stammkapital kann nur im Rahmen einer Kapitalherabsetzung erfolgen. Dazu sind bestimmte Schutzvorschriften zugunsten der Gläubiger zu beachten.

Den Gläubigern ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für den Herabsetzungsbetrag von den Gesellschaftern anteilig Sicherheit zu leisten.[4]

Die Ausschüttung von Eigenkapital unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung. Insoweit kommt eine Anfechtung nach § 135 InsO nicht in Betracht.[5]



[1] Nordholtz/Hupka DStR 2017, 1999.

[2] BGH, Urteil vom 21.03.2016 - II ZR 93/16.

[3] OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 - 8 U 79/16.

[4] Beuthien GmbHR 2016, 729.

[5] OLG Schleswig, Urteil vom 08.02.2017 – 9 U 84/16; Priester GmbHR 2017, 1245.

 

Kanzlei Henning Schröder
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