Übernahme von Geldbußen durch die Gesellschaft

In manchen Fällen wird die Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer verhängte Bußgelder übernehmen. Ebenso können von der Gesellschaft auch die Kosten für die Strafverteidigung übernommen werden. Ein Anspruch des Geschäftsführers besteht darauf allerdings nicht.

Für die Entscheidung über die Übernahme der Geldbuße und sonstiger Kosten ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG zuständig.[1] Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, so ist bei der Entscheidung auch der Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) und das Verbot des existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) zu beachten.

Übernimmt die Gesellschaft Geldbußen, die gegen den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verhängt werden, so stellt die steuerrechtlich ein Arbeitsentgelt dar.



[1] Vgl. dazu Bunz/Küpper GmbHR 2015, 510.

 

Kanzlei Henning Schröder
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