Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Die Haftung gegenüber den Gesellschafter ist ein in der Praxis eher seltener Fall. Hier geht es im die Frage, ob die Gesellschafter Schadensersatzansprüche der Gesellschaft verfolgen können. Man spricht in der Literatur von der „actio pro socio“.

Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ersatzansprüche der GmbH gegen einen Geschäftsführer können grundsätzlich nicht durch Klage eines Mitgesellschafters verfolgt werden.[1]

Auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft kann bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Ersatzanspruch von dem ausgeschiedenen Gesellschafter geltend gemacht werden, wenn der Anspruch vor dem Ausscheiden rechtshängig geworden ist. Dies wird aus dem Rechtsgedanken des § 265 ZPO hergeleitet.[2]

Eine sog. Gesellschafterklage (actio pro socio) kann nur von einem Gesellschafter geführt werden, der in der im Handelsregister geführten Gesellschafterliste eingetragen ist. Auf die materielle Rechtslage kommt es nicht an. Der Grundsatz des § 265 Abs. 2 S. ZPO, wonach eine Rechtsübertragung nach Eintritt der Rechtshängigkeit keinen Einfluss auf den Prozess hat, findet auf die actio pro socio entsprechende Anwendung. Somit kann die Klage auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft fortgeführt werden.[3]



[1] OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010 – 6 U 207/09.

[2] Bayer GmbHR 2016, 505.

[3] OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016 - 6 U 89/15.

 

Kanzlei Henning Schröder
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