Haftung gegenüber Dritten

Grundlagen

Nach § 31 BGB (analog) wird das Verschulden des Organs (Vorstand, Geschäftsführer) der Gesellschaft zugerechnet. Das Organ haftet also gerade nicht persönlich. Erforderlich ist für eine solche Zurechnung jedoch stets, dass der betreffende Geschäftsführer / Vorstand im Pflichtenkreis des Unternehmens tätig geworden ist. Problematisch ist das vor allem in Unternehmensgruppen, bei denen eine natürliche Person Funktionen bei mehreren Unternehmen ausübt. Eine Klage gegen ein Unternehmen der Gruppe (hier wegen fehlerhafter Anlageberatung) setzt immer den Vortrag und ggf. Beweis von Seiten des Klägers voraus, dass der Geschäftsführer gerade im Pflichtenkreis der beklagten einzelnen Gesellschaft tätig geworden ist.[1]

a) Vertragliche und quasi-vertragliche Haftung

Die Haftung eines Geschäftsführers kommt anlässlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung der GmbH aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 3 BGB) in Betracht, wenn Aufklärungspflichten verletzt werden.[2]

Im Falle der Eigenverwaltung finden die §§ 60, 61 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) auf die Organe des schuldnerischen Unternehmens keine entsprechende Anwendung.[3]

Der Geschäftsführer einer GmbH kann von den beurkundenden Notar nicht als Haftungsschuldner für die Kosten einer von der GmbH veranlassten Beurkundung nach §§ 29, 30 GNotKG herangezogen werden.[4]

b) Deliktische Haftung

Grundsätzlich kommt eine deliktische Haftung nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Tatbestand einer Deliktsnorm in seiner eigenen Person verwirklicht.

Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Bei der Haftung wegen der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern kommt als Verletzung meist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht. In solchen Fällen haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich, da nicht er, sondern die GmbH originäre Trägerin der Verkehrssicherungspflicht ist.

Folglich haftet der Geschäftsführer bei der sog. Produzentenhaftung grundsätzlich nicht persönlich.[5]

Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB)

Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet der Schädiger für die Verletzung eines Schutzgesetzes. Im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung kommen hier vor allem die Normen des Strafrechts als Schutzgesetzes in Betracht.

In einem Prozess um Geschäftsführerhaftung trifft den beklagten Geschäftsführer eine sekundäre Darlegungslast auch bei strafrechtlichen Vorwürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Kläger die Darlegung wesentlicher Tatsachen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wenn also der geschädigte Gläubiger Indizien für das Vorliegen einer Straftat vorträgt, reicht es nicht aus, wenn der Beklagte die Vorwürfe einfach zurückweist. Er muss vielmehr zu dem Geschehensablauf detailliert vortragen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Gläubiger grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch hat. Der Grundsatz, dass man sich im Verfahren nicht selbst belasten muss, gilt für das Strafrecht, nicht jedoch für zivilrechtliche Verfahren.[6]

Subventionsbetrug (§ 264StGB)

Begeht ein Geschäftsführer einen strafbaren Subventionsbetrug durch falsche Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde, so besteht dem Grunde nach ein Haftungsanspruch gegen ihn persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB. Als Schadenshöhe kann allerdings nicht ohne Weiteres die volle Höhe zugewandten Betrages herangezogen werden. Ein Schaden besteht nur in Höhe der zweckwidrigen Ausgaben.[7]

Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospekt verwendet wird, der nachträglich unrichtig geworden ist, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung geändert haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Prospekt einem größeren Kreis von Anlegern zugänglich gemacht wird. Wegen der Verletzung der Strafnorm haftet der Geschäftsführer in solchen Fällen nach § 823 Abs. 2 BGB.[8]

Untreue (§ 266 StGB)

Wird gegen die Organe eines Unternehmens der Vorwurf der Untreue erhoben, so sind an die Feststellung des Vorsatzes besonders hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich darf die Geschäftsleitung auch Risiken mit Geschäften eingehen. Erforderlich ist allerdings, dass die Risiken des Geschäftes zutreffend bewertet werden. Für die Feststellung des Untreuevorsatzes muss allerdings hinzukommen, dass der Geschäftsführer nicht nur die konkrete Gefahr in Kauf nimmt. Vielmehr muss auch der Schadenseintritt billigend in Kauf genommen werden.[9]

Eine Untreue im Sinne des § 266 StGB liegt nur dann vor, wenn der Vorstand bzw. Geschäftsführer "klar und deutlich" pflichtwidrig gehandelt hat. Bewegt sich die Entscheidung im Rahmen des unternehmerischen Ermessen im Sinne der sog. Business Judgement Rule (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG), so scheidet eine Untreue aus.[10]

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

Geschäftsführer machen sich nach § 266a StGB strafbar, wenn sie Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abführen. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigungsverhältnisse rechtlich unzutreffend als nicht sozialversicherungspflichtige Werkverträge eingestuft werden und sich später die Sozialversicherungspflicht herausstellt. Ein solcher Irrtum über die korrekte rechtliche Einordnung ist als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu qualifizieren. Er ist strafrechtlich nur dann beachtlich, wenn er "unvermeidbar" war.[11]

Der Geschäftsführer haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB für die Nichtzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Kommt es im Verfahren zur Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Hinblick, so kann für die Forderung in einer möglichen späteren Insolvenz des Geschäftsführers keine Restschuldbefreiung erteilt werden.[12]Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Insolvenzreife und Auszahlung der Nettolöhne stellt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar.[13]Eine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO begründet keine Unmöglichkeit des Abführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Daran sind sehr strenge Anforderungen zu stellen.[14]

Dabei sind die Geschäftsführer grundsätzlich "allzuständig". Auf eine interne Geschäftsverteilung (z.B. im Rahmen einer Geschäftsordnung) kommt es nicht an. Der Geschäftsführer kann sich also nicht damit verteidigen, dass er für die kaufmännischen Belange des Unternehmens nicht zuständig gewesen sei.[15]

Bankrott (§ 283 StGB)

Eine Bestrafung wegen eines Bankrottdelikts kann nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB auch (nur) wegen der Verletzung einer Buchführungspflicht erfolgen. In diesem Fall stellen die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB dar. Folge ist, dass ein Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Geschäftsführer (oder Vorstand) der Gesellschaft nicht auf diesen strafrechtlichen Verstoß stützen kann. Eine Klage bedarf deshalb weitergehender Begründung z.B. zu den Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung.[16]

Vorteilsannahme (§ 331 StGB)

Eine strafbare Vorteilsannahme (§ 331 StGB) setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine "Unrechtsvereinbarung" vorliegt. Das scheidet im Regelfall aus, wenn der Vorstand einer Gesellschaft in aller Öffentlichkeit Präsente an Personen übergibt, die bereits kraft Gesetzes an einer positiven Entwicklung der Gesellschaft interessiert sein müssen. Im konkreten Fall wurde es deshalb als nicht strafbar angesehen, wenn der Vorstand einer AG, deren Anteile zu 100% von einer Stadt gehalten werden, dem Oberbürgermeister zu Weihnachten und zum Geburtstage "übliche" Präsente (Wein u.ä.) zukommen lässt.[17]

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens prüfen die Gläubiger, ob ihnen Ansprüche gegen die Geschäftsführer persönlich zustehen. Bei Arbeitnehmern kann dies der Fall sein, wenn die Geschäftsführer die Insolvenz verschleppt haben, also trotz Vorliegen insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag gestellt haben. Zu beachten ist jedoch, dass dann der Kläger die volle Beweislast für die Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung trägt. Insoweit muss der Kläger eine Überschuldungsbilanz vorlegen. Als Indiz ausreichen soll auch eine Handelsbilanz, aus der sich eine Überschuldung ergibt.[18]

Auch der Arbeitnehmer einer GmbH trägt die volle Beweislast für die Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung. Geht die GmbH in die Insolvenz, wird der Arbeitnehmer versuchen, den Geschäftsführer persönlich auf Zahlung zu verklagen. Gegen diesen besteht aber nur ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzverschleppungshaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) vorliegt. Der Geschäftsführer muss also seine Antragspflicht verletzt haben. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Er muss also vortragen, wann die Insolvenzreife der GmbH eingetreten sein soll. Dies kann er z.B. durch die Vorlage von Handelsbilanzen tun, aus denen sich eine Überschuldung ergibt. Erst dann kehrt sich die Beweislast um.[19]

Unerlaubte Bankgeschäfte (§ 32 KWG)

Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 1, 32 KWG ist gegeben, wenn die Gesellschaft unerlaubte Bankgeschäfte betreibt. Das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte (§ 32 KWG) führt grundsätzlich zur persönlichen Schadensersatzpflicht der Organe.[20]

Atypisch stille Gesellschaftsverträge erfüllen den Tatbestand des Einlagengeschäfts, wenn das Auseinandersetzungsguthaben nach Ende der Beteiligung ratenweise ausgezahlt wird (Modell der „Göttinger Gruppe“. Die Geschäftsführer haften persönlich, wenn die nach Bankerlaubnis nicht vorhanden ist und somit ein Verstoß gegen § 32 KWG vorliegt.[21]

Bei einer Gesellschaft können auch stehen gelassene Gewinne als Einlagengeschäft zu qualifizieren sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gelder von der Gesellschaft „als Einlage angenommen“ werden.[22] Die BaFin hat mit ihrem Schreiben vom 11.03.2014 klargestellt, dass diese Voraussetzung bei den üblichen Familiengesellschaft nicht erfüllt sind.[23]

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 826 BGB kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Die einfache Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung reicht insoweit nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Moral im Geschäftsleben als verwerflich erscheinen lassen. Grundsätzlich ist dafür z.B. die unzureichende Kapitalausstattung der Gesellschaft nicht ausreichend.[24]

Macht eine Partei in einem Schiedsverfahren bewusst unwahre Angaben über die ihr für das Verfahren entstandenen Kosten, um eine falsche Kostenentscheidung herbeizuführen, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) der anderen Partei liegen. Für den Schaden haftet nach § 826 BGB auch der Geschäftsführer der Partei persönlich. Prozessual ist ein entsprechender Anspruch im ordentlichen Rechtsweg und nicht vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.[25]

Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihm vertretene Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist. Im konkreten Fall hatte der Verwaltungsrat einer schweizerischen AG, Anlegern gegenüber falsche Angaben über die Tätigkeit des Unternehmens gemacht. Das Geschäftsmodell bestand allein darin, die Anleger zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu bewegen.[26]

Verstöße gegen das UWG

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht in jedem Fall persönlich, wenn die Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen wird. Allein die Organstellung reicht für eine Haftung nicht aus. Ein Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht nur dann, wenn dieser selbst den Wettbewerbsverstoß begangen hat oder diesen trotz Kenntnis nicht verhindert hat. Dafür reicht es aus, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.[27]

Verstöße gegen das Urhebergesetz

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung für Verstöße gegen der Urhebergesetz (UrhG) für seine Gesellschaft haften. Allerdings kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn der Geschäftsführer selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist.[28]

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers bei der Verletzung von Urheberrechten setzt voraus, dass der Geschäftsführer selbst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Urheberrechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.[29]



[1] BGH, Urteil vom 02.12.2014 - VI ZR 501/13.

[2] Freitag/Korch GmbHR 2013, 1184; zu Fragen der Aufklärungspflicht bei Unternehmenskaufverträgen vgl. v. Woedtke GmbHR 2017, 505.

[3] OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2016 - 1 O 79/16.

[4] LG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 - 1 T 66/15.

[5] Gottschalk GmbHR 2015, 8.

[6] BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13.

[7] BGH, Urteil vom 16. 07.2013 – VI ZR 442/12.

[8] BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 108/14.

[9] BGH, Urteil vom 28. 05.2013 – 5 StR 551/11.

[10] BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15.

[11] OLG Celle, Beschluss vom 03. 07.2013 – 1 Ws 123/13.

[12] BGH, Urteil vom 05. 11.2009 – IX ZR 239/07.

[13] BGH, Beschluss vom 18. 10.2010 – II ZA 4/09.

[14] Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. 03.2010 – 5 U 115/09..

[15] OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 - I - 21 U 38/14.

[16] OLG Hamm, Beschluss vom 07. Februar 2014 – I-9 U 224/13.

[17] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - III- 1 Ws 429/14.

[18] BAG, Urteil vom 20.03.2014 – 8 AZR 45/13.

[19] Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 – 8 Sa 1346/11.

[20] OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.2012 – 4 U 75/11.

[21] LG Göttingen, Urteil vom 10.01.2012 – 2 O 368/10.

[22] Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 56/12.

[23] Kaetzler/Schücking NJW 2014, 1265.

[24] BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11.

[25] OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 - 1 U 76/14.

[26] BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14.

[27] BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12.

[28] KG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2013 – 24 U 58/12.

[29] BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11.

 

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