D & O Versicherung
a) Grundlagen
Die Haftungsrisiken der Organe können durch den Abschluss einer D & O Versicherung abgedeckt werden. Dabei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die das Unternehmen als Versicherungsnehmer zugunsten ihrer Organmitglieder (und ggf. weiterer Personen wie z.B. leitenden Angestellten) abschließt.
Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Geschäftsführer einen Schaden vorsätzlich verursacht.
b) Anspruch auf Abschluss der Versicherung
Grundsätzlich haben Geschäftsführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer D & O Versicherung.
Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Versicherung sollte im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt werden. Der Geschäftsführer hat gegen den Versicherer einen Anspruch Abwehr von Schadensersatzansprüchen und auf Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen dem Haftungsverhältnis (Rechtsanspruch des Geschädigten gegen die versicherte Person) und dem Deckungsverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem Versicherer.
Formulierungsbeispiel:
Die Gesellschaft verpflichtet sich, zugunsten des Geschäftsführers eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (D & O Versicherung) über eine Versicherungssumme von € XXX abzuschließen, durch welche insbesondere die Haftung des Geschäftsführers für in Ausübung seiner Tätigkeit fahrlässig verursachte Schäden gedeckt wird. Die Versicherung wird den Strafrechtsschutz einschließen. Die Versicherungspolice wird eine Selbstbeteiligung von maximal € XXX vorsehen. Die Prämien trägt die Gesellschaft.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH ist nicht verpflichtet, eine zugunsten des Geschäftsführers der GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung (D & O Versicherung) aus den Mitteln der Insolvenzmasse aufrecht zu erhalten, um ihn von der Verpflichtung wegen verbotener Zahlungen nach § 64 GmbHG freizustellen.
c) Inhalt des Versicherungsvertrages
Die D & O Versicherung arbeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes nach dem sog. Claims Made Prinzip. Das bedeutet, dass es für das Bestehen des Versicherungsschutzes nicht auf des Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommt, sondern darauf, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn der Geschäftsführer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Hier kann es in machen Fällen zu Deckungslücken kommen. Die Rechtsprechung hat das Claims Made Prinzip grundsätzlich anerkannt. Allerdings müssen die Versicherungsbedingungen einen angemessenen Ausgleich für die potentiellen Nachteile für den Versicherten vorsehen. Dies kann z.B. durch Regelung zur Rückwärtsversicherung oder Nachmeldeklauseln geschehen.
Eine weitere Problematik der D & O Versicherung besteht in der Möglichkeit für den Versicherer, eine Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen (also die Geschäftsführer) sind verpflichtet, bei Abschluss des Versicherungsvertrages wahrheitsgemäße Angaben über „Gefahrumstände“ (§ 19 VVG) zu machen. Kommt es hier zu falschen Angaben durch einen der Mitversicherten, so ist der Vertrag insgesamt (also auch gegenüber den anderen versicherten Personen) anfechtbar. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt also davon ab, dass alle Personen bei Abschluss des Vertrages wahrheitsgemäße Angaben machen. In diesem Zusammenhang werden von den Versicherern teilweise bei Abschluss des Vertrages Erklärungen abgegeben, dass auf das Anfechtungsrecht verzichtet werde. Ein solcher Anfechtungsverzicht ist allerdings nach Auffassung der Rechtsprechung unwirksam.
Die D & O Versicherung ist berechtigt, sich bei einer Streitverkündung als Nebenintervenient an einem Rechtsstreit zu beteiligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherung geltend macht, das für den konkreten Fall kein Versicherungsschutz bestehe. Dann steht der Nebenintervention auch nicht die Prozessführungsbefugnis aus dem (streitigen) Versicherungsvertrag entgegen.
d) Anspruch gegen die D & O Versicherung
Bei der Geltendmachung eines sog. Innenhaftungsanspruches gegen einen Geschäftsführer kann die Gesellschaft einen Anspruch direkt gegen die D & O Versicherung geltend machen, wenn der Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag an die Gesellschaft abtritt. Die Versicherung kann in diesem Fall auch nicht einwenden, die Gesellschaft beabsichtige keine "ernsthafte" Inanspruchnahme des Geschäftsführers, weil es ihr nur um die Auslösung des Versicherungsfalles und die damit verbundene Zahlung gehe.