Kündigung

Die Kündigung ist grundsätzlich im GmbHG nicht vorgesehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag also keine Klausel zur Kündigung, so ist die Gesellschaft unkündbar.

Wenn die Gesellschafter die Möglichkeit einer Kündigung vorsehen, wollen, so muss diese im Gesellschaftsvertrag näher geregelt werden. Dabei ist zum einen die Frist für eine Kündigung festzulegen. Zum anderen müssen auch die Rechtsfolgen der Kündigung beschrieben werden. Denkbar ist hier etwa die Möglichkeit der Einziehung des Anteils des Kündigenden bzw. die Zwangsabtretung.

Manche Gesellschaftsverträge sehen für den Fall der Nichteinigung über das Ausscheiden des Kündigenden auch die automatische Liquidation der Gesellschaft vor.

Kanzlei Henning Schröder
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