Austritt

Die Beendigung der Gesellschafterstellung ist im GmbHG nur sehr unzureichend geregelt. Neben der Einziehung (§ 34 GmbHG) kommt nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung auch der "Austritt" aus der Gesellschaft in Betracht. Dafür muss jedoch entweder ein wichtiger Grund vorliegen oder der Austritt muss von der Gesellschaft angenommen werden. Die Annahme eines Austritts muss jedoch von der Gesellschaft deutlich erklärt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Gesellschaft in einem Antwortschreiben auf die Austritterklärung erklärt, sie "nehme den Austritt zur Kenntnis".[1]

Die Entscheidung lässt die Frage unentschieden, ob für die Annahme einer Austrittserklärung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist oder ob der Austritt allein durch die Gesellschaft vertreten durch den Geschäftsführer angenommen werden kann.



[1] BGH, Urteil vom 18. 02.2014 – II ZR 174/11.

 

Kanzlei Henning Schröder
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