Erwerb eigener Anteile

a) Grundlagen

Ein Erwerb eigener Anteile liegt vor, wenn die Gesellschaft selbst als Erwerber ihrer Geschäftsanteile auftritt. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 GmbHG.

b) Voraussetzungen

Der Erwerb eigener Anteile ist bei einer GmbH nur unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG zulässig.[1] Danach ist der Erwerb eigener Anteile möglich, wenn

der Anteil voll eingezahlt ist und

der Kaufpreis aus ungebundenem Vermögen gezahlt werden kann

Volleinzahlung des Anteils

Voraussetzung ist zunächst, dass der Anteil voll eingezahlt ist (§ 33 Abs.1 GmbHG).

Möglichkeit der Kaufpreiszahlung aus ungebundenem Vermögen

Darüber hinaus muss der Kaufpreis aus sog. ungebundenem Vermögen (bilanziell: Rücklagen) geleistet werden können. Die Höhe des sog. ungebundenen Vermögens ist daher nach den Grundsätzen des § 30 GmbHG zu ermitteln. Grundsätzlich sind hier die Wertansätze des Handelsbilanzrechts maßgeblich. Dabei stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Frage, ob hinreichend freies Vermögen vorhanden ist abzustellen ist. Das OLG Rostock vertritt die Auffassung, es sei insoweit auf den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes abzustellen.[2] Nach der Gegenauffassung ist auf den jeweiligen Zahlungszeitpunkt abzustellen.[3]

Ausnahme bei Umwandlungsvorgängen

Bei Umwandlungsvorgängen sieht § 33 Abs. 3 GmbHG eine Sonderregelung vor. Danach können eigene Anteile auch zur Abfindung von Gesellschaftern genutzt werden.[4]

c) Rechtsfolgen eines Verstoßes

Wird bei dem Erwerb eigener Anteile gegen § 33 GmbHG verstoßen, so ist der Kaufvertrag nichtig (§ 134 BGB).

d) Steuerrechtliche Behandlung

Die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile ist im BMF-Schreiben vom 27.11.2013 behandelt.[5] Im Kern wird der Anteilserwerb wie eine Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung wie eine Kapitalerhöhung behandelt.[6]

Eine Vereinigung von mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus.[7] Das gilt auch dann, wenn ein Gesellschafter seine Anteile als eigene Anteile an die GmbH verkauft, bei der nur ein weiterer Gesellschafter verbleibt.[8]

In der verbilligten Übertragung von eigenen Anteilen an die GmbH liegt keine steuerpflichte freigebige Zuwendung des ausscheidenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter oder die Gesellschaft.[9]



[1] Ausführlich mit Gestaltungshinweisen Lieder GmbHR 2014, 57.

[2] OLG Rostock, Urteil vom 30. Januar 2013 – 1 U 75/11; vgl. auch Schindler GWR 2013, 310: kritisch Priester GmbHR 2013, 1121.

[3] Lieder GmbHR 2014, 57.

[4] Ausführlich dazu Lieder GmbHR 2014, 232.

[5] Abgedruckt GmbHR 2014, 108; ergänzend Müller/Reinke DStR 2014, 711.

[6] Ausführlich dazu Schiffers GmbHR 2014, 79; Wiese/Lukas GmbHR 2014, 238.

[7] Vgl. Leidel GmbHR 2017, 1133.

[8] BFH, Urteil vom 20.01.2015 - II R 8/13.

[9] FG Köln, Urteil vom 14.05.2014 – 9 K 879/12.

 

Kanzlei Henning Schröder
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