Bedeutung der Gesellschafterliste
Durch das MoMiG wurde die Bedeutung der Gesellschafterliste zum 01.11.2008 grundlegend geändert. Die entscheidende Regelung findet sich hierzu nicht in § 40 GmbHG, der durch das MoMiG unverändert geblieben ist, sondern in § 16 GmbHG. Sinn der Gesellschafterliste ist vor allem eine leichtere Identifikation des Geschäftsanteils für die Übertragung. Ferner sollte durch das MoMiG auch die leichtere Aufteilbarkeit von Anteilen gewährleistet werden. Seit dem 01.11.2008 beträgt der Mindestanteil 1,- €. Davor war Teilbarkeit durch 50,- € erforderlich.
Nach dieser Bestimmkatung ist die Ausübung von Gesellschafterrechten nur bei Eintragung ist die Gesellschafterliste möglich. Ferner wird der gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen nach § 16 Abs. 3 GmbHG geregelt. Damit kommt der Gesellschafterliste eine erhebliche Bedeutung zu.
Die Gesellschafterliste muss auch den prozentualen Anteil der von einem Gesellschafter gehaltenen Beteiligung angeben. Dabei genügt die Angaben "<1%" diesen Anforderungen nicht.
Eine Ausübung von Gesellschafterrechten ist auch im Erbfall davon abhängig, dass der Erbe als Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen wird. Zum Nachweis der Erbenstellung ist im Regelfall die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Ein Erbe ist daher gehalten, sich möglichst zeitnah um die Änderung der Gesellschafterliste zu bemühen. Ggf. muss der Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste auch mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Personen, die in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste einer GmbH aufgenommen sind, können die Gesellschafterrechte ausüben. Das gilt auch dann, wenn sie nach den Bestimmungen der Satzung (z.B. durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages) bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Folglich müssen solche noch eingetragenen Personen auch zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden.
Nach Auffassung des OLG Dresden soll die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG nur auf Fälle anwendbar sein, in denen die Gesellschafterliste nach dem 01.11.2008 eingereicht wurde. Angesichts des Umstandes, dass es keine Übergangsvorschriften gibt vermag das nicht zu überzeugen.
Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt den ausgeschlossenen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschließungsbeschluss als Gesellschafter zu behandeln, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche einstweilige Verfügung kann daher nur im Ausnahmefall erlassen werden, wenn der Beschluss über die Ausschließung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und dem betroffenen Gesellschafter konkrete und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen.
Für die steuerrechtliche Zurechnung des Anteils im Rahmen von Anteilsübertragungen spielt die Gesellschafterliste allerdings keine Rolle.
Die Aufnahme in die Gesellschafter umfasst auch die Meldung einer wirtschaftlichen Berechtigung nach dem Geldwächegesetz (GwG). Daher muss auch die prozentuale Beteiligung eines Gesellschafters (insbesondere wenn er mehrere Anteile hält) angegeben werden.
a) Zuständigkeit für die Richtigkeit der Gesellschafterliste
Zuständig für die Richtigkeit der Liste ist der Geschäftsführer. Daneben ist auch der Notar zuständig, soweit er an einer Veränderung des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat (z.B. durch Beurkundung eines Anteilskaufvertrages). Nach Auffassung des OLG Hamm muss der Notar die Liste jedoch nur dann einreichen, wenn der Rechtsübergang unmittelbar aus der Urkunde folgt. Wenn erst noch Bedingungen zu erfüllen oder Genehmigungen einzuholen sind, liegt die Kompetenz zur Einreichung wieder beim Geschäftsführer. Die Entscheidung ist nicht unumstritten. Nach dieser Auffassung würde die Verpflichtung zur Einreichung der Liste in den meisten Fällen auf Geschäftsführer übergehen, weil fast immer in Anteilsübertragungsverträgen Bedingungen vorgesehen sind (in der Regel z.B. die Zahlung des Kaufpreises). Im Ergebnis würde so die Verantwortung für die Einreichung der Liste weitgehend auf den Geschäftsführer verlagert.
Bei jeder Veränderung der Gesellschafterstruktur einer GmbH muss eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden. Dabei müssen die eingereichten Listen die Entwicklung der Anteile an einer GmbH lückenlos dokumentieren. Deshalb muss bei einer Teilung eines Geschäftsanteils auch dann eine neue Liste eingereicht werden, wenn zunächst die Personen der Gesellschafter unverändert bleiben und die geteilten Anteile unmittelbar danach auf Dritte übertragen werden. Es reicht hier nicht aus, wenn der Notar eine Liste einreicht, die den aktuellen Stand der Gesellschafter richtig wiedergibt.
b) Anspruch auf Berichtigung
Der Gesellschafter einer GmbH hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einreichung einer korrekten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Ist er in die Gesellschafterliste eingetragen, so kann er nach § 16 Abs. 1 GmbHG seine Gesellschafterrechte ausüben. Einer Klage auf Feststellung, dass eine Gesellschafterstellung besteht, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann jedoch als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein.
Grundsätzlich kann der Gesellschafter einer GmbH bei Unrichtigkeit der Gesellschafterliste einen Anspruch auf Korrektur der Liste geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Geschäftsführer.
Dies kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geschehen (§ 16 GmbHG). Wenn die Liste nicht mehr als drei Jahre falsch ist, muss der Gesellschafter allerdings auch einen Verfügungsgrund (im Sinne einer drohenden Veräußerung des Anteils) geltend machen. In jedem Fall muss er zunächst von dem Geschäftsführer und dem aus seiner Sicht zu Unrecht eingetragenen Gesellschafter Berichtigung der Liste verlangen. Diese Entscheidung des OLG Nürnberg überzeugt inhaltlich nicht. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG sollte der Verfügungsgrund gerade (wohl unwiderleglich) vermutet werden.
Eine Haftung des Geschäftsführers bei Unrichtigkeit der Liste ist nach § 40 Abs. 3 GmbHG möglich. Daher sollte eine regelmäßige Prüfung der Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer erfolgen.
Macht ein Gesellschafter geltend, dass die Liste unzutreffend ist, so kann er einen Widerspruch gegen die Berechtigung einzelner Gesellschafter an dem jeweiligen Geschäftsanteil der Liste zuordnen lassen. Fällt der Grund für den Widerspruch weg oder erweist sich dieser als unbegründet, kann der betreffende Gesellschafter eine Löschung des Widerspruchs aus der Liste verlangen. Es muss keine neue Liste eingereicht werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist berechtigt, eine unrichtige Gesellschafterliste zu berichtigen, auch wenn diese unrichtige Liste von einem Notar im Rahmen einer Anteilsübertragung erstellt wurde. Der Geschäftsführer muss dem von der Änderung betroffenen Gesellschafter aber vor Einreichung der Liste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Widerspricht der Betroffene, so kann der Geschäftsführer die nach seiner Auffassung richtige Liste dennoch einreichen, solange der Betroffene keine einstweilige Verfügung erwirkt.
c) Treuhand und Sonderfälle
Die Teilung des Geschäftsanteils ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Gesellschaft möglich. Eine Übernahme beliebig vieler Anteile bei Gründung und Übertragung ist ebenfalls möglich. Dies erleichtert Treuhandverhältnisse und Verpfändungen. Eine GmbH kann sogar als reines Treuhand-Institut eingesetzt werden.
Die Gesellschafterliste enthält nur die aktuellen Gesellschafter. Für freiwillige Zusatzangaben ist hier praktisch kein Raum. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist wohl auch der Gesellschafterbestand der GbR (d.h. die einzelnen Gesellschafter) anzugeben. Ist an einer GmbH eine GbR als Gesellschafterin beteiligt, so muss in die Gesellschafterliste die GbR unter Nennung ihrer einzelnen Gesellschafter eingetragen werden.
Eine aufschiebend bedingte Abtretung ist noch nicht in neue Gesellschafterliste aufzunehmen. Eine angeordnete Testamentsvollstreckung kann ebenfalls nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden.
d) Gutgläubiger Erwerb
Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist grundsätzlich auch der gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Damit können auch Rechte gutgläubig erworben werden. Dies war zuvor nur bei Sachen vorgesehen.
Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb ist zunächst die Eintragung des Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils. Ferner darf kein Ausschlusstatbestand eingreifen.
Folgende Ausschlusstatbestände sieht das Gesetz vor:
Liste weniger als drei Jahre unrichtig und Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist
Dem Erwerber ist die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
Der Liste ist ein Widerspruch zugeordnet