Umwandlung

a) Grundlagen

Das Umwandlungsrecht findet seine Grundlage im Umwandlungsgesetz (UmwG). Umwandlungsvorgänge unterliegen dem Numerus clausus des Umwandlungsrechts. Das bedeutet, dass Umwandlungsvorgänge nur nach den Vorschriften des Gesetzes stattfinden können. Andere Übertragungsvorgänge außerhalb des Umwandlungsrechtes (z.B. Einbringungen) sind möglich, rechtlich dann aber nicht als „Umwandlung“ zu qualifizieren.

Bei der Gestaltung im Wege der Einzelrechtsnachfolge handelt es sich zivilrechtlich um eine Sacheinlage. Steuerrechtlich stellt sich die Frage, ob ein „Teilbetrieb“ eingebracht wird. Das setzt voraus, dass die „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ dieses Teilbetriebs übertragen werden.[1]

Das Umwandlungsgesetz kennt folgende Vorgänge:

·       Verschmelzung

·       Spaltung

·       Formwechsel

·       Vermögensübertragung

Das Ziel der Umwandlung nach dem UmwG ist die Gesamtrechtsnachfolge. Wie bei einer Erbschaft sollen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden.

Davon zu unterscheiden ist die Zielsetzung des UmwStG: Hier geht es um die Frage, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern (ausnahmsweise) zum Buchwert, also ohne die Aufdeckung von stillen Reserven möglich ist.

Bei der Planung einer Umwandlung sollte stets von der zivilrechtlichen Konstruktion ausgegangen werden. Daran ist dann zu prüfen, ob die steuerlichen Ziele realisiert werden können. Für die einzelnen Fälle des Rechtsformwechsels stehen – bezogen auf die Errichtung einer GmbH – folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Vom Einzelunternehmen in die GmbH

Ein Einzelunternehmen soll oft auf Haftungsgründen in eine GmbH überführt werden. Dafür stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung: Zum einen kommt die Sachgründung der GmbH in Betracht, zum anderen kann eine Umwandlung nach § 152 UmwG vorgesehen werden.

Wegen der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge ist der Weg über das Umwandlungsgesetz im Regelfall in der Praxis vorzugswürdig.

b) Von der Personengesellschaft (OHG, KG) in die GmbH

Bei der Überführung einer Personengesellschaft in einen GmbH kommen grundsätzlich folgende Wege im Betracht:

·       Formwechsel

·       Verschmelzung

·       Spaltung

·       Bei der GmbH & Co. KG das sog. erweiterte Anwachsungsmodell

Wird eine KG in eine GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt und ist die KG Eigentümerin eines Grundstückes, so fällt durch die Übertragung des Grundstückes Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nicht der Buchwert, sondern der Verkehrswert des Grundstückes.[2] Wenn eine Gesellschaft, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, diesen im Rahmen einer Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz überträgt, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen. Das gilt auch dann, wenn die abgebende und die aufnehmende Gesellschaft den gleichen Alleingesellschafter haben. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG sind nicht erfüllt.[3]

Steuerrechtlich ist die Einbringung nach § 20 UmwStG grundsätzlich nur dann zu Buchwerten möglich, wenn sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.[4] Zivilrechtlich ist also im Zweifel bei der GmbH eine Kapitalerhöhung durchzuführen.

c) Von einer GmbH in die GmbH

Bei der Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer anderen GmbH kommen folgende Wege in Betracht:

·       Verschmelzung

·       Spaltung

·       Sachgründung

Verschmelzung

Ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot steht einem wirksamen Übergang einer Forderung vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung nicht entgegen.[5] Damit ist klargestellt, dass das Umwandlungsrecht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zur Abtretung generell vorgeht.

Geht eine GmbH durch Verschmelzung auf eine andere GmbH unter, so tritt eine Gesamtrechtsnachfolge ein. Damit gehen auch alle Verträge der GmbH auf die neue Gesellschaft über, ohne dass es der Zustimmung der Vertragspartner bedarf. Das gilt auch, wenn die GmbH als WEG-Verwalterin Partei eines Verwaltervertrages ist. In diesem Fall gibt allein der Umstand der Verschmelzung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Verschmelzung Nachteile für die WEG entstehen könnten, die eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB rechtfertigen könnten.[6] Das Amt des Wohnungsverwalters geht nicht im Rahmen einer Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz auf einen anderen Rechtsträger über. Der Verwaltervertrag besteht grundsätzlich mit dem ursprünglichen Rechtsträger weiter.[7]

Nach der Verschmelzung einer GmbH, die einen Haustarifvertrag abgeschlossen hat, auf eine andere GmbH gilt der Tarifvertrag für die (tarifgebundenen) Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft fort. Er erstreckt sich jedoch nicht auf die übrigen Arbeitnehmer des übernehmenden Rechtsträger.[8]

Wird ein Unternehmen, bei dem ein sog. Haustarifvertrag gilt, nach § 20 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, so gilt der Haustarifvertrag grundsätzlich bei dem aufnehmenden Unternehmen fort. Der aufnehmende Rechtsträger wird damit tarifgebunden im Sinne des § 3 TVG, so dass der Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer gilt, die bereits vor der Verschmelzung bei der aufnehmenden Unternehmen beschäftigt waren.[9] Diese Folgen treten nicht ein, wenn die Parteien des Haustarifvertrages dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Arbeitnehmer des übertragenden Unternehmens beschränkt haben.

Geht ein Rechtsträger durch Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger über, so ist eine gegen den übertragenden Rechtsträger verhängte Geldbuße von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen, auch wenn der Grund für die Geldbuße allein von der übertragenden Gesellschaft gesetzt wurde.[10]

Spaltung

Eine Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an der aufnehmenden Gesellschaft überhaupt nicht mehr beteiligt ist (sog. Spaltung zu Null).[11] Diese Gestaltungsvariante kann vor allem für die Trennung von Gesellschaftergruppen praktisch relevant sein.[12]

Bei nichtverhältniswahrenden Spaltung sind vor allem die steuerrechtlichen Fragen sorgfältig zu prüfen.[13]

Geldbußen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten können nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Insbesondere bei kartellrechtlichen Geldbußen kann es hier um Millionenbeträge gehen. Die Festsetzung gegen einen Rechtsnachfolger ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Vor dem Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG war Voraussetzung, dass das Nachfolgeunternehmen nahezu identisch ist.[14] Nach der heutigen Rechtslage kommt eine Rechtsnachfolge nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung in Betracht. Nicht erfasst sind daher z.B. Asset Deal oder Abspaltung. Unternehmen, die von sehr hohen Geldbußen (insbesondere bei Kartellverstößen) betroffen sind, müssen daher neben der Möglichkeit einer Verteidigung gegen die Geldbuße auch die Möglichkeiten von Umstrukturierungen prüfen.

Bei der Aufspaltung eines Unternehmens ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, die Arbeitsverhältnisse nach Betriebsteilen auf die übernehmenden Rechtsträger aufzuteilen. Auch andere sachgerechte Aufteilungen von Arbeitsverhältnissen sind möglich. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch an Geschäftsprozessen orientieren.[15]

d) Von einer AG in die GmbH

Hintergrund der Umwandlung einer AG in eine GmbH kann oft sein, das die Kosten der laufenden Verwaltung einer AG als zu hoch angesehen werden. Als Wege der Umsetzung kommen in Betracht:

·       Formwechsel

·       Verschmelzung

Der Vorstand hat im Falle einer Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform im Umwandlungsbericht nach § 192 UmwG die Gründe für den Formwechsel zu erläutern. Dabei sind auch die Alternativen, die geprüft worden sind, im Einzelnen darzulegen. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus. Entsprechende Erwägungen können auch nicht im Anfechtungsprozess nachträglich vorgebracht werden.[16]

Besondere Probleme kann es bei einem Formwechsel von einer AG in eine GmbH führen, wenn Minderheitsaktionäre bei der AG nicht bekannt sind.[17]

Bei einem Formwechsel von einer GmbH in eine AG bleibt die rechtliche Identität des Unternehmens bestehen. Wirksam wird der Wechsel allerdings erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Gleichwohl steht es der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen, wenn diese bereits auf dem Briefbogen der (noch in das Handelsregister eingetragenen) AG erklärt wird, der Formwechsel aber bereits zur Eintragung angemeldet ist.[18]

e) Von einer GmbH in eine Personengesellschaft

Bei einem Formwechsel einer GmbH in eine GbR muss weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch deren Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist nur die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der GmbH. Wird ein GbR-Gesellschafter aber unrichtig dennoch in das Handelsregister eingetragen kann er aufgrund des dadurch begründeten Rechtsscheins haften. Die Haftung bezieht sich z.B. auf die Freistellung von Kosten eines Rechtsstreits, den ein Gläubiger im Vertrauen auf die Haftung des Gesellschafters führt.[19]



[1] Vgl. dazu Rothenfußer/Schell GmbHR 2014, 1083.

[2] BFH, Urteil vom 25.09.2013 – II R 2/12.

[3] BFH, Urteil vom 03.06.2014 – II R 1/13.

[4] Vgl. dazu Ott GmbHR 2015, 918.

[5] BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 21 U 172/12.

[6] BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13.

[7] OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 – 34 Wx 469/13.

[8] LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2014 - 9 Sa 19/14.

[9] BAG, Urteil vom 15.06.2016 - 4 AZR 805/14.

[10] EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-343/13.

[11] OLG München, Beschluss vom 10.07.2013 – 31 Wx 131/13.

[12] Vgl. dazu Heckschen GmbHR 2015, 897.

[13] Vgl. dazu Ruoff/Beutel DStR 2015, 609.

[14] BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - KRB 47/13.

[15] LAG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016 - 7 Sa 3/16.

[16] LG Mannheim, Urteil vom 19.12.2013 – 23 O 50/13.

[17] Wied GmbHR 2016, 15.

[18] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2016 - 8 Sa 266/15.

[19] BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016 - II ZR 314/15.

 

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