Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

a) Grundlagen

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Rechtsform. Es handelt sich vielmehr um einen „Sonderfall“ der GmbH. Die Besonderheit besteht nach § 5a GmbHG darin, dass diese GmbH ein geringeres Stammkapital als € 25.000,- aufweist.

Für die Unternehmergesellschaft gilt das GmbHG grundsätzlich wie für jede andere GmbH auch. Die Besonderheiten ergeben sich aus § 5a GmbHG:

1. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschaft darf also nicht als „GmbH“ im Rechtsverkehr auftreten.

2. Einlagen sind als Bareinlagen zu erbringen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

3. Ein Viertel des Jahresüberschusses ist in eine Rücklage einzustellen und darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (Einzelheiten vgl. § 5a Abs. 3 GmbHG).

Die Verpflichtung, ein Viertel des Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen bedeutet allerdings nicht, dass die Gesellschaft verpflichtet wäre, einen Jahresüberschuss zu erwirtschaften. Führen (wirksame) Gestaltungen dazu, dass faktisch kein Jahresüberschuss entsteht, wird diese Verpflichtung faktisch umgangen.[1]

Eine „Umwandlung“ in eine GmbH ist erst dann möglich, wenn das Stammkapital von € 25.000,- voll eingezahlt ist. Die Gesellschafter können also nicht einer UG eine Kapitalerhöhung durchführen und dann den Differenzbetrag bis € 25.000,- nur teilweise einzahlen.[2] Es handelt sich bei dem Vorgang nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, sondern um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) kann nur durch Bareinlagen gegründet werden. Sacheinlagen kommen nicht in Betracht. Der Eintragung der UG steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der Gesellschafter sein bisheriges Einzelunternehmen abmeldet und erklärt, dass Einzelunternehmen sei auf die UG übertragen worden. Eine Eintragung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Einzelunternehmen erheblich überschuldet ist. Das ist aber vom Registergericht grundsätzlich nicht zu prüfen.[3]

Umstritten ist die Frage, ob eine UG als aufnehmender Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung das Vermögen einer OHG aufnehmen kann. Das wird teilweise als zulässig erachtet, wenn gleichzeitig das Kapital der UG erhöht wird.[4]

Eine Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG (UG) ist nicht von der Zahlungsverpflichtung für Beiträge zur Industrie- und Handelskammer befreit. Eine solche Befreiung ist nach § 3 Abs. 3 IHKG nur für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, wenn diese nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Eine UG ist jedoch ein "Sonderfall" der GmbH. Sie ist deshalb auch wie eine GmbH zu behandeln.[5]

Bei dem Übergang von einer UG zur GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung muss der Geschäftsführer eine Versicherung nur in Bezug auf den neuen Kapitalanteil abgeben. Die Erklärung muss sich nicht darauf beziehen, dass das gesamte Kapital der Gesellschaft noch ungeschmälert zur Verfügung steht.[6]

b) Haftungsfragen

Wenn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr als „GmbH“ auftritt, haften die Handelnden (also im Regelfall der Geschäftsführer) persönlich nach § 179 BGB analog für die Erfüllung der Verbindlichkeiten.[7] Auf der anderen Seite führt ein Auftreten ohne den nach § 5a GmbHG erforderlichen Firmenzusatz "haftungsbeschränkt" nicht zwingend dazu, dass der Geschäftsführer, der die entsprechenden Verträge unterzeichnet hat, persönlich für die Verbindlichkeiten daraus haftet.[8] Erforderlich ist vielmehr, dass ein subjektives Vertrauenselement hinzukommt, aufgrund dessen der Vertragspartner von einer persönlichen Haftungsübernahme ausgehen konnte.[9]

c) Anwendungsbereich

Der praktische Anwendungsbereich der UG besteht entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers weniger bei Gründung von neuen Unternehmen. Hier sollte stets kritisch hinterfragt werden, ob eine UG wirklich zielführend ist.

Nach wie vor wird diese Gesellschaftsform in der Außendarstellung von vielen Geschäftspartnern eher kritisch gesehen. Gegenüber der „klassischen“ GmbH ist der Kostenvorteil auch überschaubar. Er bezieht sich vor allem auf die Notarkosten.

Empfehlenswert ist eine UG allerdings für Besitzgesellschaften (vor allem Grundstücksgesellschaften) im Rahmen von Betriebsaufspaltungen. Hier kann bei der Gründung der Gesellschaft auf ein in der Regel nicht benötigtes Stammkapital bei der Komplementär-GmbH verzichtet werden.



[1] Vgl.dazu Kessel GmbHR 2016, 199.

[2] OLG München, Beschluss vom 23.09.2010 – 31 Wx 149/10.

[3] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 – 11 Wx 24/14.

[4] Rousseau/Hoyer GmbHR 2016, 1023.

[5] OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2013 – 8 LA 16/13.

[6] OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2017 - 9 W 70/17.

[7] BGH, Urteil vom 12.06.2012 – II ZR 256/11; kritisch dazu Pietzarka GmbHR 2017, 73.

[8] Beck GmbHR 2014, 402.

[9] LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013 – 9 O 434/12.

 

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