Verwendung einer Mantelgesellschaft

a) Begriff der Mantelgesellschaft

Eine sog. Mantelgesellschaft liegt vor, wenn eine GmbH keinen aktiven Geschäftsbetrieb (mehr) hat und die Gesellschaft somit ein leerer „Mantel“ ist. Solche Mantelgesellschaften können entstehen, wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb einstellt, ohne in Insolvenz zu gehen oder ein Liquidationsverfahren zu durchlaufen. Teilweise werden auch Gesellschaften zu dem Zweck gegründet, später im Rechtsverkehr eingesetzt zu werden. In solchen Fällen spricht man auch von „Vorratsgesellschaften“.

b) Risiken der Verwendung von Mantelgesellschaften

Die Verwendung von Mantelgesellschaften wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen.[1] Durch die Reaktivierung einer inaktiven Gesellschaft können die Vorschriften des GmbHG über die Gründung und Kapitalaufbringung umgangen werden. Die Rechtsprechung bezeichnet dies als „wirtschaftliche Neugründung“.[2]

Der BGH hat klargestellt, dass auf eine wirtschaftliche Neugründung die Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet in Kern, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der „Reaktivierung“ der Gesellschaft vorhanden sein muss. Im Zweifel müssen die Gesellschafter es erneut einzahlen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so bleibt der Anspruch auf Leistung der Einlage bestehen. Er kann von der Gesellschaft geltend gemacht werden. Im Falle der Insolvenz wird der Anspruch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Darüber hinaus muss die Verwendung einer Mantelgesellschaft gegenüber dem Registergericht offengelegt werden.[3] Die Gründungskosten müssen bei einer wirtschaftlichen Neugründung von den Gesellschaftern getragen werden.[4]

Steuerrechtlich bietet die Nutzung einer Mantelgesellschaft im Regelfall keine Vorteile, da eine Nutzung der im Geschäftsbetrieb entstandenen Verluste nach § 8c KStG ausgeschlossen ist.

c) Anwendungsbereich

Im Ergebnis ist eine Mantelverwendung im Regelfall nicht zu empfehlen.[5] Der Kostenvorteil ist gegenüber den vorstehend dargestellten Haftungsrisiken im Regelfall zu vernachlässigen.

Soll eine Aktivierung einer Mantelgesellschaft dennoch erfolgen, so ist auf eine Offenlegung gegenüber dem Handelsregister zu achten.



[1]  Vgl. dazu Linke/Fröhlich GWR 2014, 277; Kuszlik GmbHR 2012, 882.

[2] Grundlegend dazu BGH, Beschluss vom 09.12.2002 – II ZB 12/02..

[3] Podewils  2010, 684; OLG München, Urteil vom 11.03.2010 – 23 U 2814/09; Peetz GmbHR 2011, 178.

[4] Differenzierend dazu Wachter GmbHR 2016, 791.

[5] Praktische Empfehlungen zur Durchführung: Werner GmbHR 2010, 804.

 

Kanzlei Henning Schröder
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