Steuerrecht

Steuerrechtlich wird die Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften wie folgt unterschieden:

Personengesellschaften zahlen selbst auf ihren Gewinn keine Ertragsteuern (Einkommensteuer). Der Gewinn wird vielmehr dem jeweiligen Gesellschafter als Einkommen zugerechnet. Dieser hat ihn dann zu versteuern.

Kapitalgesellschaften zahlen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer). Die Gesellschafter zahlen erst dann Einkommensteuer, wenn der Gewinn von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet wird (z.B. durch Zahlung einer Dividende bei der Aktiengesellschaft). Um eine steuerrechtliche Benachteiligung der Kapitalgesellschaften zu vermeiden erfolgt die Besteuerung bei den Gesellschaftern nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach nur 60 % des Ertrages zu versteuern sind.

Eine GmbH ist dort steuerpflichtig, wo der Ort der geschäftlichen Oberleitung liegt. Verfügt die GmbH über mehrere Geschäftsführer, die tatsächlich ungefähr gleichwertige Beiträge zur Geschäftsführung von verschiedenen Orten aus leisten, so bestehen mehrere Orte der Oberleitung. Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist dann eine Aufteilung vorzunehmen.[1]

Welche Rechtsform steuerrechtlich von Vorteil ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Generell lässt sich aber sagen, dass die steuerlichen Differenzen hier im Regelfall nicht entscheidend sind.

Personengesellschaften können Vorteile bieten, wenn das Unternehmen voraussichtlich mit Anlaufverlusten kämpfen wird und die Gesellschafter andere positive Einkünfte haben. Dann kann ggf. die Verlustnutzung ein Vorteil sein.

Bei Kapitalgesellschaften kann es von Vorteil sein, angefallene Gewinne zu thesaurieren und die steuerliche Belastung damit in die Zukunft zu verlagern.



[1] BFH, Urteil vom 05.11.2014 - IV R 30/11.

Kanzlei Henning Schröder
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