Mitbestimmung

Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung ist durch das Drittelbeteiligungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz nur bei Kapitalgesellschaften vorgesehen (siehe Zusammensetzung des Aufsichtsrates bei der AG). Um eine Mitbestimmung zu vermeiden, bietet sich für größere Unternehmen die Möglichkeit der Organisation als Personengesellschaft oder die „Flucht“ in ausländische Rechtsformen.[1]



[1] Zu entsprechenden Vermeidungsstrategien vgl. Olbertz/Sturm GmbHR 2014, 1254.

Kanzlei Henning Schröder
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