Haftungsverhältnisse

Durch die Wahl der Rechtsform soll in der Regel eine persönliche Haftung der Gesellschafter vermieden werden.

Bei der Beratung mittelständischer Unternehmen stellt sich meist die Alternative zwischen der Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG und der Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH.

Wesentliches Merkmal der GmbH ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (§ 13 GmbHG). Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. In der Gründung der GmbH haften die Handelnden nach § 11 GmbHG bis zur Eintragung der Gesellschaft. Ferner haften die Gesellschafter für eine ordnungsgemäße Aufbringung und die Erhaltung des Stammkapitals. Darüber hinaus gibt es die Haftung für den sog. Existenzvernichtenden Eingriff.[1]



[1]BGH, Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 292/07, GmbHR 2009, 601 („Sanitary“); BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 (TRIHOTEL).

 

Kanzlei Henning Schröder
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