Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Im Falle der Vermögenslosigkeit kann beim Registergericht nach § 394 FamFG die Löschung der Gesellschaft beantragt werden.

Die Löschung kann durch formlosen Antrag bei dem Registergericht erreicht werden.

Eine GmbH kann auf Antrag der Gesellschaft nach § 394 FamFG auch dann gelöscht werden, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das ist dann der Fall, wenn der GEschäftsbetrieb vollständig eingestellt ist, die Gesellschaft vermögenslos ist und im Besteuerungsverfahren lediglich Steuernachforderungen in Rede stehen. Auf ein Einverständnis der Finanzverwaltung kommt es dann nicht an.[1]



[1] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2017 - 3 Wx 300/16.

 

Kanzlei Henning Schröder
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