Gesellschafterhaftung

Bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter nach § 13 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Eine Haftung der Gesellschafter kommt nur unter den engen Voraussetzungen des sog. existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht.

Auch der Entzug von Vermögen durch die Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer insolventen Gesellschaft führt nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB.[1]


[1] Weiß GmbHR 2017, 1017.

 

Kanzlei Henning Schröder
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