Probleme der Auslandsgesellschaft
Nach Einführung der UG besteht in Deutschland kein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn Geschäftstätigkeit überwiegend im Inland geplant ist. Steuerrechtlich bietet die Auslandsgesellschaft keinen Nutzen, da es für die Körperschaftsteuerpflicht auf den Sitz im Inland ankommt.
Im Ergebnis kann also von der Gründung neuer Auslandsgesellschaften im oben dargestellten Sinne nur abgeraten werden. Nachstehend werden die wesentlichen zivilrechtlichen Probleme dargestellt.
Eine andere Situation kann sich im Einzelfall ergeben, wenn ein Unternehmen tatsächlich seine Geschäfte vom Ausland aus betreiben möchte. Dann kann eine Gründung einer Niederlassung im Inland erfolgen.
a) Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer
Haftungsfragen bei Insolvenz richten sich nach ausländsichem Recht; z.B. schärfere Haftung nach englischem Gesellschaftsrecht.
Nach § 64 GmbHG haften die Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für sog. masseschmälernde Zahlungen. Umstritten ist, ob diese Haftung auch im Falle der Insolvenz einer Limited für die Directors gilt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man den Anspruch nach § 64 GmbHG dem Gesellschaftsrecht (dann keine Haftung) oder dem Insolvenzrecht (dann Haftung) zuordnet. Diese Frage wird der Europäische Gerichtshof zu entscheiden haben. Die Vorschrift des § 64 GmbHG ist auch auf EU-Auslandsgesellschaften anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EuInsVO. Danach handelt es sich um eine Vorschrift des Insolvenzrechts und nicht um eine Bestimmung des Gesellschaftsrechts.
Das Vermögen in Deutschland ist vom Heimfallrecht der Krone nicht erfasst. Die Abwicklung erfolgt nach den Grundsätzen der sog. Restgesellschaft gelten: Liquidation nach den Vorschriften des GmbH-Rechts. Diese zivilrechtliche Gestaltung findet auch steuerrechtlich Beachten. Für die Liquidationsgesellschaft gelten in diesen Fällen auch die steuerlichen Bestimmung für die Liquidation im Körperschaftsteuerrecht (§ 11 KStG).
Setzt die Auslandsgesellschaft ihre werbende Tätigkeit in Deutschland fort, so gilt sie als Personengesellschaft; die Gesellschafter haften nach § 128 HGB persönlich. Wird eine private company limited by shares ("Limited"), die nach dem englischen Recht gegründet worden ist, aus dem englischen Handelsregister (Companies House) gelöscht, so geht das Vermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter über. Bei mehreren Gesellschaftern besteht die Gesellschaft als OHG oder GbR fort, bei nur einem Gesellschafter als Einzelkaufmann. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer "Restgesellschaft". Diese Restgesellschaft kann als Rechtsnachfolger der Limited deren Forderungen weiterhin geltend machen.
Wird eine Limited nach den Vorschriften des englischen Rechts aufgelöst, so verliert sie ihre Rechtsfähigkeit. Allerdings besteht sie als sog. Restgesellschaft in Deutschland fort, wenn sie über im Inland belegenes Vermögen verfügt. Dann gelten die Vorschriften über die Liquidation entsprechend. Für einzelne Abwicklungsmaßnahmen ist dann ein Liquidator (§ 273 Abs. 4 S. 1 AktG analog) zu bestellen. Die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB kommt dagegen nicht in Betracht.
Wird eine englische private limited company nach den Bestimmungen des englischen Rechts aus dem Register gelöscht, so fällt ihr in Deutschland belegenes Vermögen nicht an die englische Krone. Die Gesellschaft besteht in Deutschland als sog. Restgesellschaft fort. Diese Restgesellschaft bleibt juristische Person.
Wird eine englische Limited während eines Verfahrens nach den Bestimmungen des englischen Gesellschaftsrechts aus dem Register gelöscht und damit beendet, so ist die ab diesem Zeitpunkt in dem Verfahren weder partei- noch prozessfähig. Die Zustellung eines Versäumnisurteil an eine derart gelöschte Gesellschaft ist damit unzulässig.
b) Schwierigkeiten bei Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern
Hat eine Auslandsgesellschaft mehrere Gesellschafter, so kann es – wie bei jeder anderen Gesellschaft auch – zu Konflikten unter Ihnen kommen. Die Auseinandersetzung bei mehreren Gesellschaftern richtet sich nach ausländischem Gesellschaftsrecht.
Für solche Auseinandersetzung besteht im Regelfall kein Gerichtsstand in Deutschland, Art. 22 Nr. 2 EuGVVO
c) Nachweis der Vertretungsmacht
Bei Handelsregistereintragungen ist durch den Notar die Vertretungsbefugnis der beteiligten Personen zu prüfen. In Deutschland erfolgt dies durch Einsicht in das Handelsregister. Nach § 15 HGB besteht für die dortigen Angaben Vertrauensschutz. Eine entsprechende Vorschrift kennt das englische Recht allerdings nicht. Daher genügt es bei einer Limited für den Vertretungsnachweis nicht aus, wenn der Notar das Register beim Companies House einsieht. Er muss vielmehr weitere dort vorliegende Unterlagen einsehen und darlegen, wie er sich über die Vertretungsbefugnis Kenntnis verschafft hat.